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Die „Button-Lösung“ kommt

Die Regelung kann helfen, die Geschäfte der schwarzen Schafe zu bekämpfen.
Jens Eckhardt | 21.03.2012
Am 02.03.2012 hat der Bundestag das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“ beschlossen. Hinter dem sperrigen Titel verbirgt sich eine Regelung zur Bekämpfung von sogenannte „Abofallen“ und „Kostenfallen“ – Fällen also, in denen der Internetnutzer (vermeintlich) eine kostenpflichtige Bestellung tätigt, ohne dies wirklich erkennen zu können.

Das Mittel der Wahl ist eine bereits seit einiger Zeit als „Button-Lösung“ diskutierte Klarstellung der Kostenpflichtigkeit einer Bestellung.

„Button-Lösung“ auf EU-Ebene und vorhergehende Entwürfe

Die EU-Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher vom 25.10.2011 zielt auf dasselbe ab, enthält aber darüber hinaus gehend weitere, umfassende Regelungen zu weiteren Aspekten des Verbraucherschutzes. Diese Richtlinie muss durch ein deutsches Gesetz bis zum 13.12.2013 umgesetzt werden. Das eingangs angesprochene Gesetz ist noch nicht diese Umsetzung, wobei der Gesetzgeber jedoch bemüht war, die Vorgaben der EU-Richtlinie bereits jetzt zu berücksichtigen. Kurzum: Es kann nochmals zu Änderungen kommen, obgleich diese nicht zwingend kommen müssen.

Der nun aktuelle deutsche Entwurf ist damit auch wesentlich geändert gegenüber dem Referentenentwurf einer solchen „Button-Lösung“, der Mitte 2011 heftig diskutiert wurde. Die damals genannten Argumente gelten nur noch eingeschränkt.

Aktuelle „Button-Lösung“ im deutschen Recht

Das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“ sieht durch eine Ergänzung des § 312g BGB eine „Button-Lösung“ vor. Ein wirksamer Vertrag kommt danach nur zustande (§ 312g Abs. 4 BGB-Entwurf), wenn die nachfolgenden Vorgaben eingehalten sind (§ 312g Abs. 3 BGB-Entwurf).

„Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“ (§ 312g Abs. 3 BGB-Entwurf)

Die Begründung zu diesem Gesetzesentwurf macht ebenso wie der Gesetzesentwurf deutlich, dass der Verbraucher zwei Aussagen erhalten muss:
· verbindliche Bestellung und
· Zahlungspflichtigkeit.
Insbesondere allein der Hinweis auf eine (verbindliche) Bestellung genügt danach nicht den Anforderungen.

Darüber hinaus wird auch deutlich, dass in der Gestaltung nur wenig Spielraum bleibt. Denn nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes soll dem Verbraucher klar werden, dass sich an das Bestätigen eine Zahlungspflicht für ihn anknüpft. Die Wendung „gut lesbar mit nichts anderem als“ zeigt, dass ein klarer und puristischer Text zu wählen ist. Mit gut lesbar soll auch ausgeschlossen werden, dass die optische Gestaltung der Schaltfläche die Information in den Hintergrund treten lässt.

Detailfragen werden in der Praxis jedenfalls zu Beginn strittig sein und möglicherweise im Wege der Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren geklärt werden.

Informationspflicht als Ergänzung zur „Button-Lösung“

Die vorstehende Gestaltung eines „Buttons“ ist jedoch nicht der alleinige Bestandteil des Entwurfs des „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“.

Dem Verbraucher sind im Zuge der Bestellung „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich und in hervorgehobener Weise“ bestimmte Informationen zu geben (§ 312g Abs. 2 BGB-Entwurf). Zu diesen Informationen zählen unter anderem die Mindestlaufzeit eines Vertrags und der Preis. „Unmittelbar“ hat nach der Entwurfsbegründung sowohl eine zeitliche als auch eine räumlich-funktionelle Komponente. Es ist die Vorstellung des Gesetzgebers, dass die durch das Gesetz geforderten Informationen bei üblicher Bildschirmauflösung zusammen mit dem Bestellung-„Button“ wahrgenommen werden können.

Nur im B2C

Aus dem Gesetzesentwurf ist eindeutig zu entnehmen, dass diese Regelungen nur gegenüber Verbrauchern gelten sollen (§ 312g Abs. 2 BGB-Entwurf). Damit ist – wie ansonsten im Fernabsatzrecht – entscheidend, ob der Kunde Verbraucher ist.

Nach der Rechtsprechung wird die Frage, ob der Vertragsgegenstand für private und nicht für gewerblich bzw. freiberuflich selbständige Tätigkeit bestimmt ist, objektiv und nicht allein aus der Sicht des Verkäufers betrachtet.

Fazit

Die Regelung kann helfen, die Geschäfte der schwarzen Schafe zu bekämpfen und ist damit ein wichtiger Schritt für seriöse Anbieter, weil das Vertrauen in Geschäfte im „Netz“ gestärkt wird. In der Praxis wird es, wie typischerweise bei der Einführung solcher Regelungen, Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzungen zur Klärung der gesetzlichen Regelung geben. Dies ist ein normaler Vorgang.
Eine unerfreuliche Begleiterscheinung kann es aber auch sein, dass einige Unternehmen nicht deshalb abgemahnt werden, weil sie schwarze Schafe sind, sondern schlicht die Änderung der gesetzlichen Regelungen „verschlafen“ haben. Daher ist Aufmerksamkeit geboten, um nicht in eine solche Art von „Kostenfallen“ zu tappen.


Autor:
RA und FA IT-Recht Dr. Jens Eckhardt, JUCONOMY Rechtsanwälte, Düsseldorf