print logo

Anbieterkennzeichnung auch bei Internetseite ohne Inhalt erforderlich

Dies ist die Konsequenz einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg (Urteil
vom 3.April 2012, Az.: 2 HK O 14/12).
Rolf Albrecht | 11.05.2012
Ein Unternehmen, das ein Anzeigenmagazin verlegt, hatte auf einer Internetseite nur die aktuelle Ausgabe zum kostenlosen Download zur Verfügung gestellt und keine weiteren Inhalte angeboten. Die Internetseite selbst enthielt im Gegensatz zu dem abrufbaren Dokument keine Anbieterkennzeichnung.

Nach Ansicht der Richter ist dies ein Wettbewerbsverstoß, da die Vorgaben des § 5 Telemediengesetz nicht eingehalten seien. Diese gesetzliche Regelung setzt für „geschäftsmäßig“ genutzte Internetseiten eine Anbieterkennzeichnung Nach Ansicht des Gerichts sei bereits durch das Anbieten des Downloads eine „geschäftsmäßige“ Tätigkeit gegeben und daher die Angaben im Rahmen der Anbieterkennzeichnung erforderlich. Für die „geschäftsmäßige Tätigkeit“ sprach ferner die Angabe des Vertriebsleiters des Unternehmens und der E-Mail Anschrift auf der Startseite, über dem dort vorhandenen Zusatz:“ Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz“.

Die Anbieterkennzeichnung in dem zum Download bereitgehalten Dokument ersetzt nach Ansicht der Richter die zwingenden Angaben auf der Internetseite selbst nicht.

„Sicherlich erscheint dieses Urteil auf den ersten Blick etwas merkwürdig. Dennoch zeigt es einmal mehr, dass jegliche Darstellung auf Internetseiten dem wirtschaftlichen Vorteil eines Unternehmens dienen kann. Umso wichtiger ist es die rechtlichen Vorgaben strikt einzuhalten, um Abmahnungen zu vermeiden“ so Rolf Albrecht Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0.

Über volke2.0:
volke2.0 ist seit mehr als 12 Jahren ausschließlich in den Bereichen Intellectual Property (Marken-, Wettbewerbs-, Patent- und Urheberrecht) und Informationstechnologierecht tätig. Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Beratung der Schnittemenge der beiden Gebiete:
Intellectual Property and Information Technology. Die hochspezialisierten Fachanwälte betreuen national und international tätige E-Commerce / E-Business-Anbieter, EDV- und Software-Anbieter, Internet (Service) Provider, Werbe-/Marketingagenturen und Verlage.

(www.volke2-0.de )

Autor dieser Mitteilung:
Rolf Albrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
(Wettbewerbs-, Marken-,Gebrauchs-, Geschmacksmuster- und Patentrecht)
Lehrbeauftragter für E-Business
Kontakt für Presseanfragen:
Kanzlei volke2.0
Pressestelle / Press office
- Rechtsanwalt Albrecht -
Parkstraße 16
D - 44532 Lünen
Tel.: +49 (0) 2306 756840
Fax: + 49 (0) 2306 7568411
E-Mail: presse@volke2-0.de
Web: www.volke2-0.de
Twitter: www.twitter.com/volke20
XING: www.xing.com/profile/Rolf_Albrecht