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Google muss Autovervollständigung der Suchfunktion beschränken

Aktuelle Entscheidung des BGH. Für die Bejahung dieser Pflicht sind zwei rechtliche Wertungen des BGH von entscheidender Bedeutung.
Jens Eckhardt | 15.05.2013
Google muss – so der BGH in seinem Urteil vom 14.05.2013 (Az. VI ZR 269/12) – seine Suchergänzungsvorschläge begrenzen, wenn die als Ergänzungsvorschläge zu einem eingegebenen Namen angezeigten Begriffe das Persönlichkeitsrecht des Namensträgers verletzen.

Ob diese Pflicht besteht, wurde in der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der sog. „Bettina-Wulff-Kontroverse“ diskutiert. Der vorliegend durch den BGH entschiedene Fall bezog sich jedoch auf einen andern Betroffenen.

Hintergrund der aktuellen Entscheidung des BGH

Zum Hintergrund des Rechtsstreits führt der BGH (www.bundesgerichtshof.de) in seiner Pressemitteilung vom 14.05.2013 Folgendes aus:

„Durch Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine der Beklagten können Nutzer über eine angezeigte Trefferliste auf von Dritten ins Internet eingestellte Inhalte Zugriff nehmen. Seit April 2009 hat die Beklagte eine "Autocomplete"-Funktion in ihre Suchmaschine integriert, mit deren Hilfe dem Internetnutzer während der Eingabe seiner Suchbegriffe in einem sich daraufhin öffnenden Fenster automatisch verschiedene Suchvorschläge ("predictions") in Form von Wortkombinationen angezeigt werden. Die im Rahmen dieser Suchergänzungsfunktion angezeigten Suchvorschläge werden auf der Basis eines Algorithmus ermittelt, der u.a. die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht. Der Kläger zu 2 stellte im Mai 2010 fest, dass bei Eingabe seines Namens R.S. in dem sich im Rahmen der "Autocomplete"-Funktion öffnenden Fenster als Suchvorschläge die Wortkombinationen "R.S. (voller Name) Scientology" und "R.S. (voller Name) Betrug" erschienen.“

Begründung der Pflicht von Google zur Beschränkung der „Autocomplete“-Funktion

Für die Bejahung dieser Pflicht sind zwei rechtliche Wertungen des BGH von entscheidender Bedeutung:

Die automatischen Suchwortergänzungsvorschläge – in der Entscheidung des BGH: "Scientology" und "Betrug" – bei Eingabe des Vor- und Zunamens in die Internet-Suchmaschine können eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen beinhalten, da ihnen der fassbare Aussagegehalt innewohne, dass zwischen dem Betroffenen und den – vorliegend negativ belegten – Suchwortergänzungsvorschlägen bestehe ein sachlicher Zusammenhang. Der BGH geht also – vereinfacht gesagt – davon aus, dass die Nutzer von einem Zusammenhang zwischen den vorgeschlagenen Ergänzungsbegriffen und dem zur Suche eingegebenen Namen annehmen.

Die zweite entscheidende rechtliche Wertung des BGH war, dass eine solche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen Google unmittelbar zuzurechnen sei. Denn Google habe mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet.

Aber: keine vorsorgliche Pflicht zur Filterung der Suchergänzungsvorschläge

Der BGH stellt allerdings klar, dass Google nicht automatisch für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchergänzungsvorschläge hafte, sondern erst nachdem Google Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt habe. Dies erfordert typischerweise zunächst einen Hinweis (bspw. durch den Betroffenen) gegenüber Google. Erst wenn Google nach einem solchen Hinweis nicht reagiert, kann Google (kostenpflichtig) auf Unterlassen in Anspruch genommen werden.

Der BGH begründet dies damit, dass Google nicht vorzuwerfen sei, dass Google eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet habe, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen habe, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen. Der Betreiber einer Suchmaschine sei aber regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber sei grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt habe. In der Sache wendet der BGH seine Rechtsprechung, die er bereits in Bezug auf die Haftung von Plattformbetreiber, Hostern und eBay (Stichwort: Störerhaftung) entwickelt hat, auch hier an.

Fazit

Suchmaschinenbetreiber müssen nach entsprechend konkreten Hinweisen die Suchergänzungsvorschläge prüfen und dann gegebenenfalls beschränken. Erfolgt eine solche Beschränkung nicht, können sie auf Unterlassen in Anspruch genommen werden, was im ersten Schritt typischerweise eine kostenpflichtige Abmahnung sein wird. Denn die Ausführungen des BGH sind nicht auf Google beschränkt, sondern gelten auch für andere Suchmaschinen mit sog. „Autocomplete“-Funktionen.

In der Praxis wird aber zukünftig vor allem im jeweiligen Einzelfall spannend sein, ob eine bestimmte Äußerung die Persönlichkeitsrechte eines anderen verletzt oder noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Denn der BGH sieht diese Pflicht der Suchmaschinenbetreiber nur dann, wenn der Zusammenhang zwischen Name und Suchvorschlag das Persönlichkeitsrecht tatsächlich verletzt. Zur Aufklärung dieser Frage hat der BGH an die Vorinstanz zurückverwiesen. Nach ständiger Rechtsprechung deutscher Gerichte setzt dies eine Würdigung im Gesamtkontext, in dem die beanstandete Äußerung steht, voraus. Es kommt daher generell und auch im durch den BGH entschiedenen Fall nun darauf an, ob durch den Zusammenhang mit den Begriffen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt oder nicht. Dabei wird zu berücksichtigen sein, ob in der Öffentlichkeit bereits über solche Zusammenhänge berichtet wurde oder ob entsprechende Ermittlungsverfahren erfolgt sind. Die Bewertung wird in jedem Einzelfall komplex sein.