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LG Berlin: Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung bei Onlinediensten

Wie weit müssen redaktionelle Inhalte und Werbung auch im Online-Bereich getrennt werden?
Martin Bahr | 20.08.2005
Das LG Berlin (Urt. v. 26.07.2005 - Az: 16 O 132/05) hatte darüber zu entscheiden, ob auch bei Onlinediensten der Grundsatz von Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung gilt.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte BILD.T-Online.de abgemahnt, weil diese nicht hinreichend zwischen den redaktionellen Inhalten und Werbung getrennt hatte.

BILD.T-Online.de sah dies anders. Sie argumentierte, sie nutze diese Form der Präsentation schon seit mehreren Jahren und die Verkehrskreise seien demnach an diese Art der Darstellung gewöhnt.

Das LG Berlin (Urt. v. 26.07.2005 - Az: 16 O 132/05) nun gab der vzbv Recht und verbot diese Form der Vermischung:

"Getarnte Werbung ist gemäß § 4 Nr. 3 UWG verboten.

Gemäß § 7 Nr. 1 TDG müssen Diensteanbieter, zu denen die Beklagte zu rechnen ist, darauf achten, dass kommerzielle Kommunikation, also Werbung, klar als solche zu erkennen ist. Ein Verstoß gegen § 7 Nr. 1 TDG bedeutet einen sog. Vorsprung durch Rechtsbruch und stellt daher zugleich einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar. (...)

Hier ist der Hyperlink, der auf die Werbeseite führt, genau so gestaltet, wie die Hinweise, die zu redaktionell gestalteten Seiten führen. Das Erscheinungsbild und die Platzierung sind identisch. Es kann daher selbst bei einer großzügigen Betrachtung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Nutzer ein klar erkennbarer Hinweis auf den werbenden Inhalt der Seite erteilt wird, auf die er weitergeleitet wird. (...)

Der Anzeigen-Hinweis auf der zweiten Seite, auf die man nach Betätigung des Links gelangt, "entschleiert" hier den Werbecharakter nicht in ausreichendem Maße. Es kann offen bleiben, ob der Anzeigenhinwers nach Betätigung des ersten Links niemals ausreicht, um den Werbecharakter einer Wettbewerbshandlung zu verdeutlichen.

Hier genügt er nach Ansicht der Kammer jedenfalls nicht, weil der Link von der ersten Seite aus so gestaltet ist, dass man erwarten darf, zu einem redaktionellen Beitrag zu gelangen. Der Link lässt weder nach graphischer Darstellung noch nach Positionierung oder Art der Formulierung erkennen, dass auf eine Werbeanzeige verwiesen wird."

Die vzbv feiert diese Entscheidung als Sieg über die "Schleichwerbung", während Bild.T-Online in einer aktuellen Pressemitteilung die Begriffswahl "Schleichwerbung" vehement als unzutreffend abstreitet.
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