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Werberecht für Zahnärzte weiter gelockert

Bis vor einigen Jahren war Werbung in der Zahnarztbranche, zum Schutz für den Patienten, undenkbar. Das gilt heute nur noch eingeschränkt.
Thomas Margraf-Angotti | 12.11.2007
Bis vor einigen Jahren war Werbung in der Zahnarztbranche, zum Schutz für den Patienten, undenkbar. Das gilt heute nur noch eingeschränkt. Werbung ist bis zu einem gewissen Grad (geregelt durch die Landesärztekammern, dem Heilmittelwerbegesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) möglich geworden.

Für Ärzte die eine eigene Internetpräsenz planen, gelten spezielle Regelungen, die unbedingt zu beachtet sind. So müssen Aussagen sachlich sein und sich auf die Erbringung Ärztlicher Leistungen beziehen. Momentan gilt: Es dürfen höchstens 3 Behandlungs- und Untersuchungsmethoden beschrieben werden, eine allgemeine Liste der Praxis-Leistungen ist jedoch generell möglich. Auch bei der Domain-Wahl gibt es einiges zu beachten, so darf die Domain nicht nach Fachgebiet und Ort gewählt werden (bsp: www.zahnarzt-heidelberg.de). Ebenso darf die Domain nicht den Eindruck erwecken, dass der Arzt allein für ein gewisses Fachgebiet zuständig ist. Ein Bezug zwischen Fachgebiet und Namen ist allerdings möglich (bsp: www.zahnarzt-mustermann.de). Die gewählte Domain muss auf Briefbögen, Visitenkarten, Patientenschreiben und Rechnungen genannt werden. Bei der Vorstellung der Praxis im Internet darf auch das Team vorgestellt werden. Das stärkt das Vertrauensverhältnis zum Patienten – selbst Hobbys dürfen genannt werden. Allerdings sollte der Arzt nicht bei der Ausübung seiner Tätigkeit abgebildet werden. Die wichtigsten Informationen wie Öffnungszeiten, Lage, Parkmöglichkeiten und Telefonnummer sind selbstverständlich erlaubt, müssen Teilweise sogar angegeben werden.

Sie möchten in Suchmaschinen wie Google und Co Besser gefunden werden? Suchmaschinenoptimierung ist eine gefragte Dienstleistung, aber auch hier gilt: Nur Themenbezogene Begriffe dürfen in der Programmierung verwendet werden. Eine übermäßige Platzierung von Begriffen kann zur Abmahnung führen. Einträge in Ärzteportalen hingegen können suchenden Patienten helfen, den gewünschten Arzt schneller zu finden.

Im übrigen muss die Internetseite nicht nur zur Ansprache potenzieller Patienten genutzt werden, lassen Sie doch auch Besucher mit sich sprechen. Über Feedback Formulare können Sie sich die Meinung über Ihre Praxis direkt vom Patienten holen – über Schnittstellen ist sogar eine Online-Terminvergabe möglich.
Die gesamte Programmierung sollte natürlich dem allgemeinen Stand der Technik entsprechen, aber dafür wird Ihre Internetagentur sorgen. Impressumsangaben und Hinweise zum Datenschutz sind nicht nur im Arztbereich Pflicht, hier sind generell die Forderungen des Telekommunikationsgesetztes zu beachten. Ein weiteres beliebtes Werbemittel sind Gewinnspiele, Gästebücher usw., diese werden allerdings als kommerziell angesehen und sollten nicht verwendet werden.

Zusammengefasst kann man sagen, dass Werbung für Ärzte im Internet in Form einer eigenen Präsenz erlaubt ist, diese aber nicht zur bloßen Aufmerksamkeitserregung dienen darf. Die Präsentation im Internet ist also Rechtswidrig wenn der Gesamteindruck zur Aufmerksamkeitserregung genutzt wird.

www.tma-pure.de