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Ab 01.03.07 in Kraft: Telemediengesetz (TMG) – Kennzeichnung von Werbemails

Neue Anforderungen an Werbemails
marketing-BÖRSE | 21.03.2007
Durch das am 01.03.07 in Kraft getretene neue Telemediengesetz (TMG) werden neue Anforderungen an Werbemails festgeschrieben. Bei der Werbung per E-Mail sind zukünftig neben den strengen Regeln des § 7 UWG noch die neuen Bestimmungen zu beachten.

Nach § 6 Absatz 2 TMG darf bei Versendung von kommerziellen E-Mails in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden, erläutert Rechtsanwalt Stefan Thiel, Medienrechtler und Partner bei BRENNECKE & PARTNER – Rechtsanwälte. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt laut Gesetz dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der betreffenden E-Mail keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

Der Sinn und Zweck der Regelung liegt laut Rechtsanwalt Thiel darin, dass der Empfänger der Werbemail nicht gezwungen sein soll, die E-Mail selbst zu öffnen. Er soll schon anhand der Betreffzeile entscheiden können, ob er die E-Mail lesen möchte oder nicht. Spam-Filtern können so auch effizienter gestaltet werden. Werden die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, kann ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Im Telemediengesetz werden auch die Anforderungen an sonstige Informationspflichten von Telemedien geregelt, wie z. B. die Impressumsinformationen. Diese wurden gegenüber den alten Regeln im Teledienstegesetz (TDG) noch erweitert. Das Telemediengesetz soll eine zusammenfassende und einheitliche Regelung für Teledienste und Mediendienste treffen. Diese waren früher im bereits genannten TDG und im Mediendienstestaatsvertrag für Internetdienste getrennt geregelt. Teledienste waren danach vor allem Waren- und Dienstleistungsangebote, die im Netz abgerufen werden können. Mediendienste zeichneten sich hingegen vor allem durch eine besondere Meinungsrelevanz aus, etwa bei den redaktionell gestalteten Online-Angeboten von Nachrichtenmagazinen und Zeitungen.

„Das Gesetz ist nicht unumstritten, da es zum Teil die gesteckten Ziele der Vereinfachung der geltenden Regeln und Einbeziehung neuer Rechtsentwicklungen in Rechtsprechung und Literatur in den Gesetzestext nicht erreicht haben soll“, merkt Medienrechtler Stefan Thiel abschließend an.

Pressekontakt:

BRENNECKE & PARTNER - Rechtsanwälte
Pressesprecher: RA Marc Y. Wandersleben
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