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Veranstaltungsname: “Bambi” darf man sich nur nennen, wenn man mit “Bambi” zu tun hat

Timo Schutt | 25.07.2014
Der Veranstaltungsname ist nicht nur für das Marketing wichtig, sondern bringt oft auch viele rechtliche Probleme mit sich:
Der Name darf nicht bereits anderweitig „belegt“ sein. Ähnlich problematisch ist es, wenn die Veranstaltung bzw. ihr Name sich an eine andere bekannte Veranstaltung oder Marke anlehnt. So erging es nun dem Veranstalter von „Business to Bambi (B2B)“.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte ihn dazu, diesen Veranstaltungsnamen zu unterlassen. Denn: „Business to Bambi (B2B)“ dürfe man seine Veranstaltung nur nennen, wenn sie in Zusammenhang mit der Verleihung des echten Bambi stehen würde; das tat sie aber nicht.

Die Bedeutung und Bekanntheit der Bezeichnung Bambi sei immens, die Anlehnung an diese Bezeichnung rechtswidrig, da der durchschnittliche Verbraucher meinen könnte, dass die beworbene Party-Veranstaltung etwas mit dem Original-Bambi zu tun habe.
Das Urteil steht im Einklang mit der kürzlich ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt:
Dort hatte ein Gewinnspielveranstalter Tickets für ein bekanntes Musikfestival verlost. Es ging dabei um die Frage, ob der Gewinnspielveranstalter den Markennamen des Festivals nutzen dürfe. Dies hatten die Frankfurter Richter bejaht, da die Markennennung einerseits nur zurückhaltend erfolgt war und die Allgemeinheit nicht die Vorstellung habe, dass die Tickets nur mit Zustimmung des Festivalveranstalters ausgelobt werden dürften.

Kommentar von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Augen auf bei der Namenswahl, kann man nur sagen. Der falsche Titel kann mehrere fremde Rechte verletzen und sehr teuer werden. „Falsch“ ist ein Titel dann (z.B. Firmenname, Veranstaltungsname usw.), wenn er bspw. gegen fremde Urheberrechte, fremde Marken oder fremde Titelschutzrechte verstößt.

Grob kann man sagen: Je gewöhnlicher ein Name, desto gefährlicher. Je englisch-sprachiger der Name, desto gefährlicher.
Je ausgefallener der Name, desto weniger Risiko bzw. desto leichter ist es, fremde Rechte zu überprüfen.

Das Minimum, was man tun sollte und kostenlos tun kann:
• Den gewollten Namen bspw. bei Google eingeben und schauen, ob es „Treffer“ gibt: Heißt eine Veranstaltung oder ein Unternehmen auch schon so, muss man genauer hinschauen: Wo kommt das Unternehmen her?
• Den gewollten Namen in der Suchmaschine des Deutschen Patent- und Markenamtes eingeben: https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger
• Gleiches sollte man beim Europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt tun: TMview.
• Den Namen bei der Deutschen Domainverwaltung www.denic.de eingeben. Ist der Name schon als Domain vergeben, riecht es nach Problemen. Ggf. sollten auch andere Endungen (.com, .info, .biz usw.) gecheckt werden.
• Den Namen beim Handelsregister eingeben: www.handelsregister.de.

Allgemein sollte man zunächst immer nach identisch geschriebenen Worten suchen.
Eine Rechtsverletzung kann aber auch vorliegen bei phonetisch ähnlich klingenden Bezeichnungen oder wenn diese unwesentlich anders geschrieben werden. Die Kunst besteht dann darin, auch diese Fälle zu überprüfen.

Daran denken:
• Dokumentieren Sie Ihre Suche und Versuche, damit Sie später ggf. beweisen können, zumindest nicht vorsätzlich fremde Rechte verletzt zu haben.
• Rechnen Sie mit einer „Karenzzeit“: Eine Bezeichnung kann bereits geschützt, muss aber noch nicht in den internetbasierten Datenbanken zu finden sein. Erfahrungsgemäß besteht eine Karenzzeit von ca. 6 Wochen, in der man quasi im luftleeren Raum sucht, nichts findet – die Bezeichnung aber dennoch bereits geschützt ist. Dieses Schicksal nennt man unter Fachleuten dann „Pech gehabt“.

Eine Agentur, die im Auftrag des Veranstalters u.a. einen Namen für die Veranstaltung finden soll, wird im Regelfall verpflichtet sein, einen Namen vorzuschlagen, der nicht gegen fremde Rechte verstößt. Den dazugehörigen Aufwand (Zeit, Kosten) sollte die Agentur daher berücksichtigen. Im Zweifelsfall ist sinnvoll, spezialisierte Unternehmen bzw. Rechtsanwälte mit der Prüfung möglicher Kollisionen hinzuzuziehen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)