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940.000 Euro Schaden durch Arbeitsunfall – zu zahlen vom Vorgesetzten

Timo Schutt | 01.08.2014
Ein Vorgesetzter ist dafür verantwortlich, dass die Beschäftigten vor Gefahren geschützt werden. Wer als verantwortlicher Vorgesetzter einen Schaden grob fahrlässig herbeiführt, haftet gegenüber dem Sozialversicherungsträger auf den entstandenen Schaden. Diese Theorie bekam nun ein Vorgesetzter einer Montagefirma zu spüren, die Leiharbeitnehmer eingesetzt hatte: Einer war aus 5 Meter Höhe abgestürzt und hat sich schwer verletzt. Nun wurde der Vorgesetzte zur Kassen gebeten.

Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte den Vorgesetzten nun zum Ersatz des Schadens von über 940.000 Euro – wobei im konkreten Fall der Betriebshaftpflichtversicherer seines Arbeitgebers eintrittspflichtig ist. Der Vorgesetzte habe seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlich hohem Maß verletzt: Die Verpflichtung zur Gewährung von Arbeitsschutz bezieht sich nicht nur auf eigene Arbeitnehmer, sondern auch auf Leiharbeitnehmer. In dem Fall fehlten Absturzsicherungen gemäß den Unfallverhütungsvorschriften, und der Vorgesetzte wurde kurz vor dem Unfall sogar noch ausdrücklich darauf hingewiesen.

Dem verletzten Mitarbeiter hingegen, der nun querschnittsgelähmt ist, hatte man keinen Vorwurf gemacht, auch wenn er „sehenden Auges“ in dieser Höhe unterwegs war in der Kenntnis, dass eine Absturzsicherung fehlte: Er habe nur auf Anordnung seines Vorgesetzten gehandelt.

Kommentar von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Das Urteil zeigt einerseits, dass auch der rechtswidrig handelnde Vorgesetzte persönlich eine Haftung treffen kann.
Andererseits darf der letzte Absatz nicht missverstanden werden: Lediglich mit Blick auf den Schadenersatz des Sozialversicherungsträgers hat man dem Mitarbeiter keinen Vorwurf (= kein „Mitverschulden“) gemacht; er durfte also der Anordnung Folge leisten, dies hat keinen Einfluss etwa auf den Verlust des Versicherungsschutzes.

Anders ist das aber dann, wenn Dritte verletzt werden: Ein Mitarbeiter kann nicht sehenden Auges (= vorsätzlich) eine rechtswidrige Anordnung ausführen, wenn dadurch Menschenleben gefährdet werden; dann haftet er mit. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mitarbeiter eine entsprechende Position in dem Unternehmen innehat. Er kann sich dann nicht etwa darauf berufen, dass er Sorge vor einem Arbeitsplatzverlust hatte, wenn er die Anordnung nicht befolgen würde.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)