print logo

Werbeaussagen sind wörtlich zu nehmen

Timo Schutt | 20.08.2014
Wenn eine Firma Leistungen wie bspw. das Hosting von Daten, anbietet und Werbung dafür mit den Aussagen "unternehmenseigene Server" in einem "eigenen Rechenzentrum“ betreibt, dann handelt sie unlauter und kann abgemahnt werden, wenn sie in Wahrheit ein Rechenzentrum einer 90-prozentigen Tochterfirma im Ausland nutzt.

Für die Kunden eines Internet-Dienstleisters ist nämlich entscheidend, dass ihre Daten den unmittelbaren Zugriffsbereich ihres potentiellen Vertragspartners nicht verlassen. Mit der Auslagerung zu einer, noch dazu im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft, die ihnen gegenüber gerade nicht vertraglich verpflichtet ist, rechnen sie nicht.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2014, Aktenzeichen I-20 U 66/13)

Unsere Meinung

Wer wirbt muss redlich handeln, insbesondere die Wahrheit sagen. Auf diese einfache Formel ließe sich das – in Wahrheit etwas komplexere – Lauterkeitsrecht (UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) reduzieren.

Natürlich darf sich die Werbung der Stilmittel der Übertreibung, der Satire, der Reduzierung auf wesentliche Elemente einer Leistung und dergleichen bedienen. Voraussetzung ist aber, dass der durchschnittlich verständige Verbraucher diese Stilmittel erkennen und einordnen kann und die Möglichkeit erhält, den Leistungsumfang zu erkennen (ein schönes Beispiel dafür sind die oft genutzten „Sternchenhinweise“, die vor allem bei Telekommunikationsunternehmen oft mehr Platz einnehmen, als der Werbetext selbst).

Das Mittel der Sanktion gegen unlautere Werbung ist die Abmahnung. Diese kann nicht nur von Wettbewerbern erfolgen, sondern auch von Verbänden, wie Abmahnvereinen, Verbraucherschutzverbänden, u.ä.

Ratsam ist daher, geplante Werbeaktionen von Anfang an vom Anwalt begleiten und prüfen zu lassen. Wie so oft gilt hier die Formel, dass die Prüfung vorab fast immer billiger ist, als der Streit danach.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht