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Werbung mit Selbstverständlichkeiten unzulässig

Timo Schutt | 22.08.2014
Unternehmen dürfen in der Werbung nicht so tun, als ob es sich bei gesetzlichen Verbraucherrechten um einen besonderen Service des Hauses handeln würde. Es handelt sich dabei nämlich um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Wenn wie also als Rechtsanwälte beispielsweise wie folgt werben würden:

„Wir sind verschwiegen wie ein Pfarrer. Von uns erfährt niemand von Ihrer Person und Ihrem Auftrag“

ist das schlicht eine unzulässige Werbung mit der uns als Rechtsanwälten gesetzlich auferlegten Verschwiegenheitspflicht.

Dasselbe würde gelten, wenn ein Onlinehändler werblich hervorhebt, dass seine Kunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht haben. Das muss er nämlich, so wie alle anderen Onlinehändler auch, ohnehin gewähren.

So hat auch jetzt der BGH (Bundesgerichtshof) entschieden. Konkret ging es um die Aussage auf der Homepage eines Unternehmens. Dort hieß es: „Sollten Sie mit einem Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie“. Damit wurde also als besondere Serviceleistung das gesetzlich bestehende Recht im Fernabsatz zum Widerruf innerhalb von 14 Tagen erhoben. Das geht so nicht. Der Kunde wird in die Irre geführt, weil er glauben könnte, dass er hier etwas Besonderes bekommt, was aber objektiv nicht der Fall ist (BGH, Urteil vom 19.03.2014, Aktenzeichen I ZR 185/12).

Fazit

Wir können und werden nicht damit aufhören zu empfehlen, geplante Werbeaktionen jedweder Art vorab mit uns abzustimmen.

Neben der hier dargestellten Unzulässigkeit wegen Werbung mit Selbstverständlichkeiten gibt es noch unzählige weitere Kriterien, die es vorab zu prüfen gilt, damit eine Marketingaktion auch rechtlich ein Erfolg wird und nicht als teurer Rohrkrepierer vor den Gerichten endet.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht