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AGB: Sind Nebenabreden nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden?

Timo Schutt | 02.09.2014
In vielen AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) – gerade auch bei Online-Shops – findet man eine Klausel, die vorsieht, dass Nebenabreden nur wirksam sind, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Eine solche Klausel ist allerdings mit dem geltenden Recht nicht vereinbar und unwirksam. Mitbewerber, Abmahnvereine oder Verbraucherschutzverbände könnten dies daher zum Anlass nehmen, eine Abmahnung auszusprechen.

Die Klausel ist deswegen unwirksam und abmahnfähig, weil der Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt wird. Nach dem Gesetz (§ 305 b BGB) ist nämlich eine individuelle Abrede zwischen Vertragspartnern immer vorrangig vor AGB, also vor vorformulierten Vertragsbedingungen. Wird in einer AGB-Klausel nun dieser gesetzliche Grundgedanke ausgeschlossen, dann ist das eben eine solche Benachteiligung des Vertragspartners, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Er muss auch damit nicht rechnen, so dass es auch ggf. eine überraschende Klausel ist, was ebenso zur Unwirksamkeit führt.

Übrigens bedeutet die Verwendung einer unwirksamen Klausel nicht nur, dass man abgemahnt werden kann, sondern Folge ist auch, dass kein Kunde die Klausel beachten muss. Sie gilt als nicht vereinbart. Stattdessen gilt dann das Gesetz.

Also muss der Verwender unwirksamer Klauseln aus mehrfacher Sicht aufpassen.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht