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Unberechtigte Nutzung von Bildern

Timo Schutt | 12.09.2014
Die Nutzung von Bildern, die man nicht selbst gemacht hat, ohne vorherige Zustimmung des Fotografen (Urhebers) – und ggf. ohne Zustimmung der erkennbar abgebildeten Person(en) – stellt eine abmahnfähige und schadenersatzpflichtige Handlung dar (Urheberrechtsverletzung). Regelmäßige Leser unserer Beiträge werden das alles wissen.

Streiten kann man sich aber – und das passiert in der Praxis auch ständig – über die Höhe des Schadensersatzes und des so genannten Streitwertes (aus dem sich die Anwaltsgebühren berechnen, die der Abgemahnte zu bezahlen hat).

Bezüglich der Frage zur Höhe des Schadensersatzes als fiktive Lizenz für den Fotografen (Urheber) kommt es neben der konkreten Verwendung des Bildes, der Größe, der Auflösung u.v.m. auch darauf an, welche Lizenzgebühren der Fotograf üblicherweise für vergleichbare Bilder verlangt (und auch bekommt). Aber auch Hobbyfotografen haben Ersatzansprüche, die aber dann von den Gerichten in der Regel reduziert werden. Und es ist umstritten, ob die so genannten MFM-Tarife, also die empfohlenen Tarife der professionellen Fotografenvereinigung, direkt, analog oder gar nicht anzuwenden sind.

Was den Streitwert angeht, so ist in der Regel von einem Streitwert in Höhe von 6.000,00 Euro auszugehen, wenn es um ein Bild geht. Das hat jetzt auch das Oberlandesgericht in Köln wieder bestätigt. Dort wurde der Ansatz eines Gegenstandswertes für den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch in Höhe von 6.000,00 Euro für ein gewerblich (hier: gewerblicher eBay-Account) und nicht lediglich im Rahmen eines privaten, einmaligen Verkaufs unberechtigt genutztes einfaches Lichtbild als angemessen angesehen.

(OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2014 - 6 W 123/14)

Unser Tipp

Der beste Schutz vor einer Abmahnung in diesem Bereich?

Ganz einfach: Alle Bilder selbst machen. Dann ist man Urheber und kann seinerseits andere von der unberechtigten Nutzung der Bilder abhalten.

Gewusst wie.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht