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Scheinselbständigkeit bei Tonassistenten festgestellt

Timo Schutt | 14.10.2014
Erneut hat sich ein Gericht mit dem Thema Scheinselbständigkeit beschäftigt: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) hatte einen Tonassistenten beschäftigt, der von einer GmbH an den RBB „ausgeliehen“ wurde. RBB zahlte pro Tag 125 Euro plus 10 Euro Aufschlag für die Vermittlungstätigkeit der GmbH. Das Sozialgericht Berlin hat nun entschieden, dass es sich dabei um ein Scheinselbständigkeitsverhältnis handelte:
Die GmbH hatte für eine Arbeitnehmerüberlassung keine Erlaubnis (§ 1 AÜG), damit war das Überlassungsverhältnis unwirksam. An folgenden Kriterien machte das Sozialgericht fest, dass der Tonassistent scheinselbständig war:
• Er war voll in die Arbeitsabläufe des RBB eingebunden.
• Er hat nach den Vorgaben des Aufnahmeleiters gearbeitet und war damit weisungsgebunden.
• Er bekam jeden Tag das gleiche Geld, hatte also kein unternehmerisches Risiko.
• Er nahm an Besprechungen teil wie alle Mitarbeiter auch.
• Er wurde in die Dienstpläne des RBB aufgenommen.

Das Sozialgericht Berlin hat daraufhin entschieden, dass der RBB nun Arbeitgeber des Tonassistenten geworden sei und u.a. die bisher nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müsse.

Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Vermeintlich „Freie“ Mitarbeiter sind oftmals gar nicht so frei und damit scheinselbständig. Oftmals will der Auftraggeber bewusst ein Arbeitsverhältnis umgehen; aus Angst davor, künftig keine Aufträge mehr zu erhalten, schweigt der Auftragnehmer oft auch dann, wenn er genau weiß, dass er eigentlich scheinselbständig ist – und damit Anspruch auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung usw. hätte.
Immer öfter trauen sich aber Betroffene, tatsächlich dagegen vorzugehen.

Der Gesetzgeber plant für 2015 auch ein Gesetz, dass derartige Umgehungen erschweren soll. Dabei sollte sich der Gesetzgeber aber nicht allzu sehr aus dem Fenster lehnen: Die Deutsche Rentenversicherung fordert vom Bundestag aktuell 1,45 Millionen Euro Beiträge nach, da der Bundestag 43 Besucherführer als Scheinselbständige beschäftigt haben soll. Ein Sprecher des Bundestages erklärte, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen, man würde sich schließlich an „Recht und Gesetz“ halten. Klar, ist aber leider nicht das erste Mal, dass der Bundestag Scheinselbständige beschäftigt und deshalb nachzahlen muss.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)