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Wichtige Änderungen für alle elektronischen Dienstleistungen

Timo Schutt | 08.12.2014
Alle, die elektronische Leistungen an private Endverbraucher außerhalb Deutschlands erbringen, sollten jetzt ganz genau aufpassen.

Zu diesen Leistungen zählen insbesondere:

• Bereitstellung von Websites
• Webhosting
• Fernwartung
• Data-Warehousing
• Softwarebereitstellung
• Softwarepflege
• Bereitstellung von Bildern, Texten, Informationen, E-Books, Onlinezeitungen, Musik, Filmen, Spielen, Sendungen etc.
• Fernunterricht
• Onlineversteigerungen

Ab dem 01.01.2015 ändert sich für alle diese Dienstleister folgendes: Die Umsatzsteuer fällt künftig am Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des privaten Endverbrauchers an!

Das bedeutet, dass sich alle betroffenen Unternehmer in jedem Land für die Erhebung der dortigen Umsatzsteuer gesondert registrieren lassen und Umsatzsteuererklärungen abgeben müssen. Schon ein einziger privater Kunde aus dem Ausland genügt.

Eine kleine Erleichterung gibt es aber immerhin: Es wird bei jeder nationalen Finanzbehörde der EU ein sogenannter Mini-One-Stop-Shop (MOSS) eingerichtet. Dort kann zentral die steuerliche Registrierung, die Abgabe von Erklärungen und die Zahlung der Umsatzsteuer vorgenommen werden.

Die Teilnahme an diesem System kann seit dem 01.10.2014 beim Bundeszentralamt für Steuern vorgenommen werden. Zur Pressemitteilung des Bundeszentralamts geht es hier. (http://www.bzst.de/DE/Ueber_Uns/Presse/Pressemitteilungen/pressemitteilung_2014_09_18.html)

Eine besondere Schwierigkeit für die betroffenen Unternehmen besteht noch darin, dass mit dem jeweiligen Kunden der richtige Umsatzsteuerbetrag seines Landes abgerechnet werden muss. Und besonders interessant wird es dann, wenn es um seinen gewöhnlichen Aufenthalt geht. Wenn also ein Franzose seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, muss mit ihm die spanische Umsatzsteuer abgerechnet werden!

Fazit

Alle betroffenen Unternehmen sollten sich rasch beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren und mit ihrem Steuerberater die Konsequenzen aus der Änderung genau besprechen, damit es ab dem 1. Januar nicht zu bösen Überraschungen kommt.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht