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Kann der Reiseveranstalter mehr als 20% Vorkasse verlangen?

Timo Schutt | 16.12.2014
„Vorkasse“ ist für den Kunden oftmals ärgerlich bzw. riskant: Er muss das Geld aufbringen, bevor der andere seine Leistung erbringt, und hat das Risiko, dass er sein Geld aus der Hand gegeben hat, und damit auch das Druckmittel, um seinen Vertragspartner zur ordnungsgemäßen Leistung zu „motivieren“. Daher sind Vorleistungsklauseln in Verträgen auch immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren. Der Bundesgerichtshof hat nun über die Frage entschieden, ob ein Reiseveranstalter mehr als 20% Vorkasse verlangen darf.

Grundsätzlich sind die Leistungen „Zug um Zug“ zu erbringen, d.h.: Beide Vertragspartner sollten idealerweise nahezu gleichzeitig ihre vertragliche Pflichten erfüllen.

Allerdings kann es durchaus gerechtfertigt sein, wenn in bestimmten Fällen ein Vertragspartner bereits im Voraus Geld haben möchte.

Bei einer Vorkasse bzw. Anzahlung auf den Reisepreis war es für den Bundesgerichtshof in Ordnung, wenn der Reiseveranstalter 20% fordert (= in den AGB vereinbart). Nach Ansicht des BGH handelt es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Vorleistung des Reisenden. Er ist auch nicht völlig schutzlos, da er durch den zwingend zu übergebenden Sicherungsschein gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert ist.

Kann der Reiseveranstalter aber auch mehr als 20% im Voraus verlangen?

Grundsätzlich kann das möglich sein, so der BGH. Aber: Der Reiseveranstalter muss dann darlegen können, dass die von ihm zu erbringenden Aufwendungen vor der Reise auch in der Höhe der Anzahlung liegen. Wenn also der Reiseveranstalter selbst noch keine Aufwendungen hatte treffen müssen, kann er auch nicht mehr als 20% des Reisepreises als Anzahlung fordern.

Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Der Bundesgerichtshof hat dies entschieden in Verfahren zwischen einem Unternehmer als Reiseveranstalter und einem Verbraucher als Reisender. Die Entscheidung (= mehr als 20% Vorkasse kann unangemessen sein) kann also nicht ohne Weiteres auf einen Vertrag zwischen zwei Unternehmern übertragen werden; allerdings muss auch dort berücksichtigt werden, dass die hinter der Entscheidung stehende Idee (“Warum soll ein Vertragspartner bereits viel Geld fordern können, wenn er selbst seine Leistungen noch gar nicht erbracht hat?”) durchaus übertragbar ist. Vorkasse-Klauseln über 100% bspw. sind also im Unternehmer-Verkehr auch bedenklich.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)