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Apple-Flagship Store kann Marke sein

Timo Schutt | 15.01.2015
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat festgestellt, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte, wie beispielsweise die eines so genannten Flagship Stores von Apple, unter bestimmten Voraussetzungen als Marke eingetragen werden kann. Die Darstellung muss geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Um was ging es?

Apple hatte bereits im Jahr 2010 beim US-Patentamt eine dreidimensionale Marke eintragen lassen, die aus der Darstellung ihrer als „Flagship Stores“ bezeichneten Ladengeschäfte in der Form einer mehrfarbigen Zeichnung besteht. Diese Marke wurde unter anderem für Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Computer-Software, Mobiltelefone, und Zubehör und darauf bezogene Produktdemonstrationen eingetragen.

Später wurde die internationale Registrierung dieser Marke beantragt. Das für Deutschland zuständige Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat die Registrierung mit der Begründung abgelehnt, dass die Abbildung von Verkaufsstätten der Waren eines Unternehmens nichts anderes sei als die Darstellung eines wesentlichen Aspekts der Handelsdienstleistungen dieses Unternehmens und dass der Verbraucher eine solche Ausstattung nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren verstehen könne.

Das Bundespatentgericht, vor welchem der Fall schließlich gelandet ist, wollte vom Europäischen Gerichtshof im Wege einer Vorlagefrage wissen, ob die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen überhaupt eingetragen werden kann.

Wie wurde entschieden?

Der EuGH hat jetzt die Auffassung vertreten, dass die hier konkret von Apple vorliegende Darstellung eine Marke sein kann, sofern sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden oder sie zu erkennen. Dies wiederum sei dann der Fall, wenn die abgebildete Ausstattung erheblich von der Branchennorm oder -üblichkeit abweiche. Die allgemeine Eignung eines Zeichens als Marke bedeute jedoch nicht, dass dieses Zeichen zwangsläufig Unterscheidungskraft besitzt. Diese Unterscheidungskraft des Zeichens ist im Einzelfall ebenso konkret zu ermitteln, wie die Frage, ob das Zeichen in Bezug auf die Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibend ist oder unter ein anderes Eintragungshindernis fällt.

(EuGH, Urteil vom 10.7.2014, Aktenzeichen C-421/13, Apple Inc./Deutsches Patent- und Markenamt)

Fazit

Liegen also die vom EuGH festgestellten Voraussetzungen im Einzelfall vor, kann die grafische Darstellung eines Verkaufsraums tatsächlich als Marke angemeldet werden. Das dürfte immer dann der Fall sein, wenn es sich zunächst um eine erheblich vom Üblichen abweichende Gestaltung handelt und die Ausstattung, das Look & Feel, die Aufteilung des Raumes und dergleichen mehr tatsächlich von den Kunden einem ganz bestimmten Unternehmen zugeordnet wird.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht