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RSS-Feed-Betreiber haftet für Rechtsverstöße von Abonnenten

Timo Schutt | 14.01.2015
Der Betreiber eines RSS-Feeds haftet unter Umständen auf Schadensersatz für Rechtsverletzungen durch Abonnenten des Feeds. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.

Die beklagte Bild GmbH & Co. KG (BILD) hatte auf ihrem Internetauftritt www.bild.de am 13.10.2009 ein heimlich aufgenommenes Foto von Frau H. unter dem Titel „H. Hier radelt die Ex-RAF-Terroristin in den Freigang“ veröffentlicht und ihren RSS-Feed-Abonnenten zur Verfügung gestellt. Noch am gleichen Tag gab sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich gegenüber Frau H. dazu verpflichtete, „es zukünftig zu unterlassen, das nachfolgende Bild von Frau H. erneut zu verbreiten“. Die Beklagte entfernte das Bild von ihrem Internetauftritt.

Die Betreiberin eines Informationsportals hatte den Beitrag zuvor über den RSS-Feed bezogen und hielt ihn am 16.10.2009 immer noch zum Abruf bereit. Auf Hinweis entfernte sie den Beitrag. Einen Anspruch von Frau H. gegen diese Betreiberin auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten verneinte der BGH in einem früheren Verfahren. Die Betreiberin sei nicht verpflichtet gewesen, die Inhalte des RSS-Feeds vor der Veröffentlichung auf ihrer Internetseite auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Außerdem habe sie die beanstandeten Inhalte nach Kenntnis sofort von ihrer Seite entfernt.

Im vorliegenden Verfahren begehrten Frau H.s Anwälte von der Beklagten jetzt die Zahlung einer Vertragsstrafe, weil das Bild in dem Informationsportal noch nach Abgabe der Unterlassungserklärung sichtbar war und zusätzlich den Ersatz der durch das Vorgehen gegen die Betreiberin entstandenen Rechtsverfolgungskosten.

Der BGH verneint einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Auslegung des Wortlauts des Unterlassungsvertrags ergebe, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, Abonnenten ihres RSS-Feeds von Frau H.s Beanstandung und der eigenen Unterlassungserklärung zu benachrichtigen oder in sonstiger Weise auf diese einzuwirken, um sie von einer weiteren Verbreitung abzuhalten.

Dagegen hat der BGH der Klägerin den Schadensersatz (Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben gegenüber der Betreiberin sowie für das Aufforderungsschreiben gegenüber der Beklagten) zugesprochen. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Betreiberin des Informationsportals als Abonnentin des RSS-Feeds sei der Beklagten zuzurechnen. Die Beklagte habe die mutmaßliche Rechtsverletzung äquivalent und adäquat kausal verursacht, obgleich diese erst durch einen selbstständig dazwischentretenden Dritten begangen worden sei, da sich mit der Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags die durch die Erstveröffentlichung geschaffene „internettypische Gefahr“ verwirklicht habe.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.11.2014, Aktenzeichen VI ZR 18/14)

Unsere Meinung

Wegen des Wortlauts der von BILD abgegebenen Unterlassungserklärung hat der BGH einen direkten Verstoß von BILD gegen die abgegebene Erklärung verneint. Das kann also bei einem anderen Wortlaut der Erklärung auch anders beurteilt werden. Daher ist es enorm wichtig, die Formulierung einer Unterlassungserklärung vorab detailliert zu prüfen.

Der BGH weist daneben ausdrücklich darauf hin, dass die Unterlassungsverpflichtung aber auch unabhängig von ihrem Wortlaut zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands verpflichten kann, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann.

Der BGH rechnet der Beklagten eine mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Abonnenten des RSS-Feeds zu. Das bedeutet in der Konsequenz, dass ein Anbieter von RSS-Feeds eine Haftung für Rechtsverletzungen durch die Abonnenten nur dann vermeiden kann, wenn er dafür Sorge trägt, dass rechtswidrige Inhalte von den Abonnenten nicht weiter genutzt werden.

Also ist dringend zu empfehlen, dass der Anbieter eines RSS-Feeds alle seine Abonnenten unverzüglich über eine Unterlassungspflicht informiert und dazu auffordert, dass die Abonnenten ihrerseits den betreffenden Inhalt entfernen.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht