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Bühnenverein fordert Reform des Urheberrechts

Timo Schutt | 26.02.2015
Der Deutsche Bühnenverein fordert eine Reform des Urheberrechts: „„Seit Jahren weigert sich der Gesetzgeber, die für die Theater drängenden Fragen des geltenden Urheberrechts anzugehen. Das kann so nicht weitergehen“, so der Direktor des Bühnenvereins, Rolf Bolwin. Einem Regisseur sei es daher kaum zumutbar, Texte nicht verwenden zu dürfen, deren Autoren „erst“ ca. 60 Jahre tot seien. Ziel der Aufführung eines seit Jahrzehnten existierenden Werkes müsse es sein, so der Bühnenverein, es mit der heutigen Sicht eines Regisseurs auf die Welt zu konfrontieren.

Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke

Grundsätzlich ist es nicht verkehrt, Reformen zu fordern. Allerdings müssen die Interessen der Beteiligten sorgfältig abgewogen werden: Die des Urhebers und die der Nutzer.
Das Urheberrecht hat eine Besonderheit: Das geschützte „Werk“ kann man oftmals nicht anfassen. Niemand würde es sicherlich für rechtmäßig halten, in ein Autohaus zu gehen, sich dort in ein Auto zu setzen und ohne zu bezahlen herauszufahren.
Bei urheberrechtlich geschützten Werken ist das oft anders: Hier nimmt man sich einfach eine digitale Kopie des Werkes und ist überzeugt davon, dem Urheber ja nichts weggenommen zu haben.

Das Urheberrecht gilt noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, also auch seine Erben profitieren von dem Urheberrecht und dem Schutz des Werkes – und können damit auch Geld verdienen.
Natürlich erscheint es befremdlich, wenn ein Text noch geschützt ist, wenn dessen Urheber schon lange tot ist.

Aber: Wenn derselbe Urheber auch Hauseigentümer war, würde man auch nicht auf die Idee kommen, zu fordern, dass das Haus 70 Jahre nach dem Tod des Eigentümers an die Allgemeinheit fallen solle.

Im Urheberrecht kollidieren die Kunstfreiheit und der Eigentumsschutz des Grundgesetzes. Dabei muss man aber überlegen, ob Kunstfreiheit Vorrang haben soll vor dem (geistigen) Eigentum. Die Kunst wird ja nicht verhindert, sie wird nur teurer, da der Kunstschaffende auch beim Erben die Einwilligung gegen Geld einholen kann.
Man muss auch vorsichtig sein, Gesetze zu ändern, “nur” weil das Gesetz für manche Betroffene beschwerlich und hinderlich ist. Das mag jedenfalls ein Grund sein, über die Sinnhaftigkeit des Gesetzes nachzudenken, allerdings darf Bequemlichkeit und Erleichterung auch wiederum nicht dazu führen, dass berechtigte Interessen der Urheber bzw. ihrer Erben beeinträchtigt werden.

Allerdings, und das fordert der Bühnenverein ebenso, sollte der Gesetzgeber prüfen, ob er das Urheberrechtsgesetz nicht an moderne Techniken, wie z.B. das Streaming, anpassen sollte: Hier gibt es viele rechtliche Unsicherheiten, die durch eine Klärung im Gesetz beseitigt werden könnten.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)