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Werbung mit gekauften Facebook-Likes ist rechtswidrig

Timo Schutt | 27.02.2015
Likes sind heutzutage zu einem Handelsgut geworden. Je mehr Likes, je mehr Follower, desto größer die Marketingmöglichkeiten eines Unternehmens und desto größer, wichtiger und seriöser wirkt es nach außen. Es gibt sogar Rankings, welches Unternehmen die meisten Likes für seine Facebook-Seite auf sich vereinen kann.

Daher verwundert es nicht, dass Likes auch gekauft werden können. Beispielsweise auf eBay können problemlos für geringe Summen eine bestimmte Anzahl Likes für die eigene Facebook-Seite erworben werden.

Doch kann das zulässig sein?

Sie ahnen es sicher bereits. Nein, natürlich nicht. Wenn sich ein Unternehmen Likes kauft, dann gaukelt es den Kunden und auch den Wettbewerbern etwas vor. In der Rechtssprache nennt man das „Irreführung“.

Und diese Irreführung ist nach dem Wettbewerbsrecht unlauter, oder einfacher gesagt: unzulässig.

So ist es kein Wunder, dass beispielsweise das Landgericht Stuttgart ein Unternehmen auf Unterlassung verurteilt hat. Das Unternehmen hatte insgesamt ca. 14.500 Likes gekauft. Dass diese Likes nur gekauft waren, kam heraus, da die dahinter steckenden Personen überwiegend aus Indonesien, Indien und Brasilien stammten, obwohl das Unternehmen in diesen Regionen der Welt gar nicht aktiv war. Nach Ansicht des Gerichts handelte sich um irreführende Werbung. Die Facebook-Likes würden auf ein Gefallen an der Firma bzw. deren Produkten schließen lassen, obwohl dieses tatsächlich gar nicht bestand. Auch entsprach die so dargestellte große Bekanntheit des Unternehmens nicht den Tatsachen.

(Landgericht Stuttgart Beschluss vom 19.8.2014, Aktenzeichen 37 O 34/14 KfH)

Fazit

Dasselbe gilt zum Beispiel auch für das „Kaufen“ oder „Erschleichen“ von positiven Bewertungen beispielsweise auf Bewertungsportalen.

Auch das Versprechen einer Vergünstigung bei Abgabe eines Likes kann – da sind sich die Gerichte noch uneinig – eine Irreführung bedeuten. Abhängig ist das davon, welchen Erklärungswert man einem Like zumisst. Das Landgericht in Köln hatte beispielsweise in einem Urteil vor kurzem das Like als bloße Gefallensäußerung ohne weiteren Erklärungswert angesehen, so dass das Versprechen eines Rabatts bei einem Like nach dieser Ansicht zulässig war.

Es empfiehlt sich hier ganz vorsichtig zu sein und jedwede Aktion in diese Richtung, insbesondere Marketingaktionen, wie Gewinnspiele oder Rabattaktionen vorab rechtlich von uns prüfen zu lassen. Rufen Sie uns jederzeit gerne dazu an.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht