print logo

Programmänderung jederzeit möglich?

Timo Schutt | 10.03.2015
In vielen Veranstalter-AGB findet sich die Klausel: “Der Veranstalter ist berechtigt, Abläufe des Programms zu ändern”. Ist eine solche Klausel wirksam? Der Veranstalter hat mit dem Besucher einen Vertrag geschlossen, beide schulden nun dem anderen bestimmte Leistungen:
• Leistung des Besuchers: Er muss dem Veranstalter den Eintrittspreis zahlen (sofern Eintritt verlangt wird)
• Leistung des Veranstalters: Er muss dem Besucher die versprochene Show liefern.

Verspricht der Veranstalter z.B. den Auftritt des Künstlers A, dann muss er auch A liefern.

Kann er das nicht (z.B. weil A krank ist), dann kann er zwar den Künstler B präsentieren – der Besucher kann das aber ablehnen und stattdessen sein Eintrittsgeld zurückverlangen (siehe § 812 Abs. 1 BGB).

Übrigens: Kommt es innerhalb der vom Veranstalter gebuchten Band zum Zerwürfnis und will/kann die Band nun nicht mehr auftreten, fällt das in den Risikobereich des Veranstalters. Er kann nun seine Leistung “Showauftritt der Band” nicht erbringen, damit muss auch der Besucher nicht Eintritt bezahlen.

Ist für die Veranstaltung und den Besucher aber egal, welcher Künstler auftritt, dann kann der Veranstalter den Künstler auch beliebig austauschen – solange die Veranstaltung als solche nicht wesentlich verändert wird.

Beispiel: Auf einem Konzert eines großen Orchesters wird der Musiker ganz hinten links ausgetauscht, der ohnehin niemandem aufgefallen wäre.

Anderes Beispiel: Auf einem Festival treten 30 Bands auf. Eine Vorgruppe fällt aus. Nun könnte allenfalls ein Besucher, der nachweisen kann, ausgerechnet wegen dieser Band das Ticket gekauft zu haben, den Eintrittspreis (zumindest teilweise) erstattet verlangen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)