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Keine Übermittlung von Daten bei Kontrollen der Auftraggeber über Mindestlohn

Timo Schutt | 22.04.2015
Das Mindestlohngesetz birgt gewaltigen Sprengstoff: Nicht nur der erhebliche Aufwand bzgl. der Dokumentationen, auch die Auftraggeberhaftung führen zu praktischen Problemen. Nach der gesetzlichen Regelung in § 13 MiLoG soll der Auftraggeber dafür haftbar gemacht werden können, dass sein Auftragnehmer keinen Mindestlohn bezahlt: Der Arbeitnehmer des Auftragnehmers, der also nicht den gesetzlichen Mindestlohn bekommt, kann (auch) den Auftraggeber in Anspruch nehmen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)