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Ein einziger Fehler reicht aus

Timo Schutt | 03.06.2015
Wer eine Webseite betreibt und mit Verbrauchern zu tun hat, der muss eine Vielzahl von Regelwerken beachten, bspw. das Wettbewerbsrecht: Das Wettbewerbsrecht betrifft jeden Unternehmer, und es hält einige Überraschungen und Haftungsfallen parat. Der Europäische Gerichtshof hat dem Ganzen nun eine weitere Krone aufgesetzt: Er hat entschieden, dass eine einzige fehlerhafte Information an den Verbraucher ausreicht, damit eine Rechtsverletzung vorliegt.

Das bedeutet: Ein einziger Fehler in der Widerrufsbelehrung, ein einziger Fehler in den Informationspflichten, ein einziger Fehler in einer telefonischen Auskunft eines Sachbearbeiters an der Hotline bspw. zu Kündigungsmöglichkeiten usw. – und schon kann eine kostenpflichtige Abmahnung erfolgen.

Auch wenn man als Unternehmer nicht so viel mit Verbrauchern, sondern vorrangig mit Unternehmern zu hat, kann eine Rechtsverletzung gegeben sein.

Hinweis von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Wann haben Sie das letzte Mal Ihre Webseite überprüft? Das Impressum, Datenschutzhinweise, Texte im Onlineshop usw.? Wann haben Sie das letzte Mal Ihre Mitarbeiter geschult, damit diese wissen, was sie sagen dürfen (bzw. was nicht)?

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)