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Unwetter, Blitze und Orkan: Was muss der Veranstalter tun?

Timo Schutt | 07.07.2015
Immer wieder fragen mich Mandanten: Was sollen wir bei Unwetter tun? Müssen wir hier besondere Maßnahmen treffen?

Es kommt immer mal wieder vor, dass auf Veranstaltungen Menschen bei einem Unwetter verletzt werden, und schnell ist man wieder aufgeschreckt. Auch wenn durchaus auch Zeltbauten oder Hallen von Stürmen oder Schneemassen betroffen sein und zusammenstürzen können, sind sicherlich öfter Open Air-Veranstaltungen betroffen.

Müssen, sollen, dürfen und wollen?

Man sollte immer unterscheiden zwischen dem „must have“ und dem „nice to have“: Es gibt Dinge, die muss man machen, und es gibt andere Dinge, die kann oder sollte man machen.

Was man tun muss, ergibt sich insbesondere aus den Vorschriften und der Rechtsprechung. Es kann also sein, dass man eine bestimmte (Sicherheits-)Maßnahme nicht treffen muss – aber vielleicht möchte der Verantwortliche sie überobligatorisch treffen, weil er sehr auf sein Image bedacht ist.

Wenn schon, dann aber richtig

Man denke nur an folgende Möglichkeit: Ein Verantwortlicher glaubt, dass er für irgendetwas verantwortlich sei und bereitet entsprechende Maßnahmen vor; diese Maßnahmen aber setzt er versehentlich mangelhaft um, er kommuniziert aber gegenüber Beschäftigten und Besuchern, dass er die Maßnahmen getroffen habe.

Kommt es nun aufgrund der Mängel zu einem Schaden, dann stellt sich die Frage, inwieweit man den Verantwortlichen dann dafür haftbar machen kann – umgekehrt: Hätte der Verantwortliche keine Maßnahmen getroffen, weil er auch nicht verantwortlich dafür ist, dann kann man ihm auch schwerlich (rechtlich) einen Vorwurf machen, wenn er nichts getan hat.

Behauptet also der Veranstalter (und ist vielleicht noch überzeugt davon), dass er für Unwetter ausreichende Maßnahmen vorbereitet habe, und verlassen sich die Besucher im Unwetterfall auf diese Behauptung, dann können sie auch erwarten, dass die Maßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt wurden. Eine Fehlerquelle also mehr für den Verantwortlichen, der ohnehin schon schnell überfordert ist mit der Vielzahl von Anforderungen, die er schon kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen erfüllen muss.

Eine „Übersicherung“ der Veranstaltung ist auch nicht im Sinne des Erfinders – zumal man dann berechtigt hinterfragen muss, ob es nicht besser wäre, lieber weniger Maßnahmen und diese dafür richtig, als viele Maßnahmen und diese dann möglicherweise aufgrund Zeit- und Geldmangels nicht richtig umzusetzen.

Die Rechtslage
Wie sieht die Rechtslage dazu aus? Ist ein Veranstalter möglicherweise verantwortlich?

Wie so oft gibt es keine eindeutige Aussage „ja“ oder „nein“, da es immer vom Einzelfall abhängt. Jede Veranstaltung, jeder Ort ist anders, jedes Unwetter hat andere Auswirkungen, daher ändert sich auch immer die rechtliche Beurteilung.

Bevor man sich auf eine Maßnahme oder Überlegung stürzt, sollte man prüfen, ob es sich um ein „Muss“ oder um ein freiwilliges Extra handelt. Denn: Wenn ich etwas machen muss, brauche ich darüber und ggf. auch über das Ausmaß und die Intensität der Umsetzung gar nicht mehr diskutieren.

Ich selbst habe nichts gegen Sicherheit – aber wer es übertreibt und mehr macht als Notwendig, begibt sich möglicherweise unnötig in kaum kalkulierbare Risiken. Das ist für sich gesehen nicht verboten, man sollte sich dessen aber zumindest bewusst sein. Nur dann nämlich kann man später doch noch hier und da Maßnahmen wieder wegrationalisieren, wenn einem die Zeit oder das Geld ausgeht. Fehlt aber das Bewusstsein, spart man womöglich Maßnahmen ein, die zwingend erforderlich sind, um die Nice-to-have-Maßnahme weiter voranzubringen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)