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Betriebsveranstaltung: Unterschiede bei Lohn- und Umsatzsteuer

Timo Schutt | 20.11.2015
Betriebsveranstaltungen, wie z. B. die Weihnachtsfeier, bergen eine Menge juristischen Sprengstoff. Mittendrin im Getümmel finden sich immer wieder Streitigkeiten zu steuerrechtlichen Fragen, hier insbesondere die Lohnsteuer und die Umsatzsteuer. Nach der Gesetzesänderung zum 01.01.2015 hat das Bundesfinanzministerium mit Verwaltungsschreiben vom 14.10.2015 die Sichtweise der Finanzverwaltung klargestellt:

Lohnsteuer

Die Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Beschäftigten im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind bis zum Freibetrag von 110 Euro lohnsteuer- und sozialabgabenfrei. Wird der Betrag aber überschritten, dann unterfällt nach der neuen gesetzlichen Regelung nicht der gesamte Betrag, sondern nur der Betrag ab 110,01 Euro der Lohnsteuer und Sozialversicherung.

Umsatzsteuer

Anders aber bei der Umsatzsteuer, so das Bundesfinanzministerium:

„Von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten, üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerrechtlich im Regelfall auszugehen, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet. Übersteigt dagegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, pro Veranstaltung die Grenze von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen“, es entfällt dann der Vorsteuerabzug für den gesamten Betrag.

Verwaltungsschreiben vom 14.10.2015


Hier können Sie das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.10.2015 downloaden. Darin wird auch beschrieben, wann eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie sich die 110 Euro zusammensetzen bzw. berechnen.

Der Bund der Steuerzahler beanstandet dieses unterschiedliche Vorgehen bei Lohn- und Umsatzsteuer, da es den Arbeitgeber zusätzlich mit Aufwand belastet und fordert, die Umsatzsteuerberechnung der Lohnsteuer anzupassen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)