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Veranstaltungssicherheit als Marktverhalten?

Timo Schutt | 27.11.2015
Wer einen Onlineshop betreibt, ist aufgrund unzähliger Vorschriften einem hohen Risiko von kostenpflichtigen Abmahnungen ausgesetzt. In unserer Kanzlei erleben wir das recht häufig: Wettbewerber mahnen fehlende oder unkorrekte Preisangaben, Informationspflichten, Hinweise usw. ab – durchaus zurecht, da Rechtsverstöße oftmals auch wettbewerbswidrig sind.

Auf der anderen Seite fällt auf, dass gerade im Veranstaltungsbereich diesbezüglich “Ruhe” herrscht: Viele Veranstalter machen, was sie wollen und scheren sich nicht wirklich um Vorschriften. Aber auch dieser Bereich wird immer mehr unter die Lupe genommen: Vor dem Oberlandesgericht gab es Anfang 2015 ein Verfahren, in dem es um die Frage ging, ob ein Wettbewerber ein Unternehmen abmahnen darf, das zwar Arbeitnehmer verleiht, aber nicht über die erforderliche Erlaubnis zur Überlassung verfügt (§ 1 AÜG).

Dabei muss man wissen: Wettbewerber dürfen andere Wettbewerber nur abmahnen, wenn gegen eine sog. Marktverhaltensregel verstoßen wurde (§ 4 Nr. 11 UWG).

AÜG als Marktverhaltensregel?
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat das abgelehnt: § 1 AÜG sei keine Marktverhaltensregel, weil primär der Schutz der Arbeitnehmer im Vordergrund stünde, und eben nicht der Schutz der Marktteilnehmer.

Die Vorschrift müsste (zumindest) auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt.

Anders ist das bei Tätigkeiten des Unternehmers, die keine Außenwirkung haben, sondern der Betätigung auf dem Markt vorangehen oder nachfolgen, (z.B. Die Forschung, Entwicklung oder Produktion); hier handelt es sich nicht um Marktverhaltensregeln. Es reicht auch nicht aus, wenn die Norm wichtige Gemeinschaftsgüter schützt (z.B. Umwelt) oder die Interessen Dritter (z.B. Arbeitnehmer), sofern damit nicht gleichzeitig auch die Interessen von Marktteilnehmern geschützt werden sollen.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt, § 1 AÜG nicht als Marktverhaltensregel zu sehen, da sie nur Arbeitnehmer schütze, ist durchaus kritisiert worden: Der sich aus § 1 AÜG ergebende Schutz diene nämlich der wirtschafts- und strukturpolitischen Umsetzung und Aufrechterhaltung des sozialen Rechtsstaats, was auch im Interesse der Allgemeinheit und der Marktteilnehmer liegt.

Tatsache ist, dass es nicht immer leicht fällt, eine Norm als Marktverhaltensregel zu erkennen bzw. abzulehnen. Es ist aber zu fragen, warum ein Onlineshop-Betreiber massenhaft Informationen über ein Produkt zur Verfügung stellen muss (und er ansonsten abgemahnt werden kann) – während ein Veranstalter aber einerseits seine Arbeitnehmer über Gebühr (= über die maximal zulässige Arbeitszeit hinaus) einsetzen können soll, ohne eine Abmahnung zu riskieren: Denn das Arbeitszeitgesetz mag sicherlich primär dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dienen; ein übermüdeter Arbeitnehmer aber macht Fehler, der sich sehr schnell auf Besucher der Veranstaltung auswirken kann. Dies gilt auch für Regelungen zum Brandschutz oder der Besuchersicherheit; immerhin hat der Bundesgerichtshof bereits Jugendschutzregeln als Marktverhaltensregeln anerkannt.

Es ist aufgrund des immer stärker werdenden Wettbewerbs davon auszugehen, dass nach und nach immer mehr Unternehmen versuchen, mithilfe einer Abmahnung gegen Wettbewerber vorzugehen – ich würde auch den rechtskonform handelnden Unternehmen und den Besuchern wünschen, dass über den Weg des Wettbewerbsrecht der eine oder andere Veranstalter, dem das wirtschaftliche Interesse vor dem Besucherschutz geht, in die Schranken verwiesen wird.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)