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Neue Anforderungen für Webseitenbetreiber

Timo Schutt | 07.01.2016
Wer als Unternehmer mit Sitz in der EU mit Verbrauchern Kaufverträge, Dienstleistungsverträge oder sonstige Rechtsgeschäfte schließt, der sollte genau aufpassen:

Die EU hat eine Verordnung und eine Richtlinie erlassen; aufgrund der Richtlinie gibt es in Deutschland demnächst ein neues Gesetz.

Hier stellen wir Ihnen kurz zusammengefasst die maßgeblichen Anforderungen vor:

A. Die neuen Regelwerke

Die 3 neuen Regelwerke heißen:

1. Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten = ODR-Verordnung. ODR steht für „Online Dispute Resolution“ = Online-Streitbelegung. Verordnungen der EU gelten unmittelbar, sie müssen vom deutschen Gesetzgeber nicht in ein deutsches Regelwerk umgewandelt werden.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:165:0001:0012:DE:PDF



2. Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten = ADR-Richtlinie. ADR steht dabei für Alternative Dispute Resolution = Alternative Streitbeilegung

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:165:0063:0079:DE:PDF


3. Richtlinien verpflichten die EU-Mitgliedsstaaten, nationale Regelwerke zu erlassen. Die ADR-Richtlinie ist eine solche Verpflichtung, die dortigen Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Die Bundesrepublik ist damit sehr in Verzug, erst im Dezember hat der Bundestag das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz verabschiedet, das wohl im Februar noch vom Bundesrat abgesegnet werden muss, bevor es dann in Kraft treten kann.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/069/1806904.pdf

B. Kurzer Überblick

Akuter Handlungsbedarf besteht bei der ODR-Verordnung, da diese unmittelbar wie ein nationales Gesetz gilt. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür: 09.01.2016.

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz wird erst im Februar 2016 in Kraft treten, aber dann auch erst ab dem 01.01.2017 anzuwenden sein. Außerdem: Im Gegensatz zur ODR-Verordnung sind viele Pflichten aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz freiwillig.


C. Die Anforderungen aus der ODR-Verordnung


Die ODR-Verordnung verpflichtet die EU, eine interaktive Onlineplattform zu schaffen, auf der entweder Verbraucher oder Unternehmer gegen ihren jeweiligen Vertragspartner aus einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag eine Beschwerde hat, diese über diese Online-Plattform abzuwickeln.

Diese Abwicklung ersetzt kein gerichtliches Verfahren; wer also diesen Streitbeilegungsversuch nicht unternehmen möchte, kann auch wie gewohnt vor einem Gericht klagen. Erleichtert werden sollen dadurch vornehmlich grenzüberschreitende Streitigkeiten.

Diese Plattform heißt OS-Plattform = Online-Streitbeilegungsplattform.

Artikel 14 der ODR-Verordnung richtet sich allerdings an Unternehmer mit Sitz in der EU:

Wer
• Unternehmer mit Sitz in der EU ist,
• eine Webseite hat,
• mit Verbrauchern Online-Kaufverträge und/oder Online-Dienstleistungsverträge schließt,
der muss ab dem 09.01.2016 auf seiner Webseite an für Verbraucher leicht zugänglicher Stelle
• einen Link zur OS-Plattform einstellen,
und
• seine E-Mail-Adresse angeben.

Das Problem: Aktuell gibt es diesen Link noch gar nicht, da die Testphase der OS-Plattform bis zum 09.01.2016 dauert – man geht aber davon aus, dass der Link zeitnah veröffentlicht wird. Das zweite Problem: Die Plattform soll erst ab 15.02.2016 nutzbar sein.

Das Risiko: Wie üblich bei neuen Vorgaben im Online-Bereich steht eine Abmahnwelle zu befürchten: Wer den Link und seine Mailadresse nicht ordnungsgemäß nennt, dem droht eine kostenpflichtige Abmahnung.

Vorsichtshalber sollte man also bereits zumindest an „leicht zugänglicher Stelle“ darauf hinweisen, dass es bald diesen Link zur OS-Plattform geben wird.

Für eine „leicht zugängliche Stelle“ empfehlen wir eine eigene Unterseite, die ähnlich wie „Impressum“ und „Datenschutzhinweise“ von jeder Seite aus direkt erreichbar ist.

Schutt, Waetke Rechtsanwälte