print logo

Sicherheitsmängel = Eintrittsgeld zurück?

Timo Schutt | 04.05.2016
Ein Besucher stellt nach Kauf einer Eintrittskarte für eine Veranstaltung dort eklatante Sicherheitsmängel fest. Welche Rechte (und ggf. Pflichten) hat er?

Im Regelfall gibt es keine Pflicht des Besuchers, auf Beseitigung der Mängel hinzuwirken. Ob er sein Eintrittsgeld zurückfordern kann, wenn er die Veranstaltung vorzeitig verlässt aus Sorge um seine Sicherheit, ist eine andere Frage.

Es kann je nach Vertragstyp unterschiedliche Möglichkeiten geben, den Vertrag zu beenden:

1.) Rücktritt
Wenn der Veranstalter mit einer Leistung (Show) in Verzug ist und trotz Mahnung nicht leistet (§ 323 BGB), kann der Besucher vom Vertrag zurücktreten.

2.) Anfechtung
Wenn er sich geirrt hat (§ 119 BGB), kann der der Besucher den Vertrag (genauer: seine Willenserklärung, die zum Vertrag geführt hat) anfechten. Auch bei Täuschung (§ 123 BGB) durch den Veranstalter kann er den Vertrag anfechten.

3.) Kündigung
Ein Vertrag kann ggf. auch gekündigt werden; ob und wie, das hängt vom Vertragstyp ab. Der Vertrag zwischen Veranstalter und Besucher ist ein Dienst- oder ein Werkvertrag. In beiden Vertragstypen gibt es unterschiedliche Kündigungsmöglichkeiten, die auch zu unterschiedlichen Folgen führen.

Im Normalfall wird es nicht einfach sein, dass ein Besucher eine Veranstaltung vorzeitig verlässt und im Nachhinein sein Eintrittsgeld erstattet verlangen kann.

Beweisbarkeit


Der Besucher müsste zunächst einmal beweisen können, dass die Sicherheitslage derart unerträglich war, dass es für den Besucher unzumutbar war, weiter auf der Veranstaltung zu bleiben. Dabei kommt es nicht so sehr auf das subjektive Sicherheitsbefinden des einzelnen Besuchers an. Der Besucher müsste also Zeugen, Fotos oder Videos vorlegen können, die die unerträgliche Sicherheitslage beweisen. Denkbar dürfte aber sein, dass dies dann gelingen könnte, wenn z.B. das Fehlen von Rettungswegen beweisbar wäre (bspw. weil es Fotos und Zeugen gibt, die bestätigen, dass Notausgänge versperrt waren): Denn das Fehlen von Notausgängen bzw. Rettungswegen führt ja theoretisch zur Nichtnutzbarkeit der Versammlungsstätte, somit würde der Ausfall der Veranstaltung auch zur Erstattungspflicht des Eintrittsgeldes führen.

Zumutbarkeit

Es gibt durchaus Gerichtsurteile, die einem Betroffenen ein Kündigungsrecht einräumen, das per Gesetz eigentlich nicht vorhanden ist. Das wird dann in solchen Fällen mit der Zumutbarkeit begründet: Dem einen Vertragspartner ist das Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten (siehe auch die Kündigung „aus wichtigem Grund“ in § 626 BGB).

Mir selbst ist kein Gerichtsurteil bekannt, in dem ein Besucher sein Eintrittsgeld zurückgefordert hatte, weil die Sicherheitslage der Veranstaltung für ihn unerträglich war. Denkbar ist es aber m.E.: Die Interessen des Veranstalters an der zwanghaften Durchführung der Veranstaltung mit erheblichen Sicherheitsmängeln dürfen nicht die Interessen des Besuchers überwiegen, sich in Sicherheit zu bringen = die Veranstaltung zu verlassen. Immerhin postulieren die Gerichte ja allgemein, dass der Besucher darauf vertrauen dürfe, dass ihm auf der Veranstaltung nichts passieren könne. Dann darf es ihm aber nicht zugemutet werden, bei eklatanten Mängeln warten zu müssen, bis etwas passiert.

Interessant wäre die Folge, sollte ein Besucher mal erfolgreich auf Rückzahlung klagen: Sollte eine Genehmigungsbehörde Wind davon bekommen, stellt sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Veranstaltung für die Zukunft, bis hin zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Veranstalters (vgl. § 35 GewO).

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de