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Die AÜG-Reform und das Hintertürchen

Timo Schutt | 11.05.2016
Die Regierung will gegen Scheinwerkverträge vorgehen und dazu u.a. das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) reformieren. Sie will Gutes tun, bewirkt aber womöglich genau das Gegenteil, sollte sich am Gesetzentwurf nichts mehr ändern.

Worum geht es?

Bisher gibt es ein sog. fingiertes Arbeitsverhältnis zwischen dem entliehenen Arbeitnehmer und dem ausleihenden Arbeitgeber (Entleiher): Nämlich dann, wenn der Entleiher einen Arbeitnehmer von einem Verleiher ausleiht, ohne dass der die entsprechende Erlaubnis dazu hat. Dieses immense Risiko war für den einigermaßen redlich handelnden Unternehmer bisher ausreichend Abschreckung vor Scheinwerkverträgen.

Der neue Gesetzentwurf zum AÜG sieht nun ein Widerspruchsrecht vor (§ 9 Nr. 1 AÜG-E): Damit will man offenbar dem Arbeitnehmer etwas Gutes tun, falls er doch so gerne bei seinem bisherigen Arbeitgeber bleiben möchte – und eben kein fingiertes Arbeitsverhältnis eingehen will.

Trick des Entleihers verhindert Abschreckung

Nur: Der Entleiher kann sein (bisheriges) Risiko gegen Null herunterfahren mit einem ganz einfachen – und vor allem legalen – Trick. § 10 Abs.1 AÜG regelt das Unwirksamwerden des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Verleiher = das Zustandekommen des fingierten Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher, wenn der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig widersprochen hat. Es gibt mehrere Fälle der möglichen Unwirksamkeit, hier nehme ich zwei heraus:

Unwirksam sind…
• Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die (…) erforderliche Erlaubnis hat. Der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; (…)

• Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn (…) die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist. Es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält (…).

Wir halten fest: Liegt die Erlaubnis nicht vor oder wird der Vertrag nicht ausdrücklich vorher als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichnet, ist er unwirksam = entsteht ein neues fingiertes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher – wenn der Arbeitnehmer nicht binnen Monatsfrist widerspricht.

Damit will der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, bei seinem (illegal handelnden) bisherigen Arbeitgeber zu bleiben.

Als schlauer Entleiher macht man nun was?

Man lässt den Leiharbeitnehmer einfach bei Arbeitsantritt einen solchen Widerspruch erklären. Den verpackt man etwas vornehm bspw. als Bestätigung, dass der Arbeitnehmer in jedem Fall beim Verleiher bleiben wolle – und schon ist nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfes ein wirksamer Widerspruch gegen ein fingiertes Arbeitsverhältnis da.

Damit sind aber die Risiken für den Entleiher auch weg – und damit auch die Abschreckungswirkung vor einem Scheinwerkvertrag.

Wir sind gespannt, ob der Gesetzgeber (1.) das merkt und (2.) das noch ändert; immerhin hat er sich die Bekämpfung der Scheinwerkverträge auf die Fahne geschrieben.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de