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Markenverstoß: Firma „Hollywood-Agentur“

Eine Agentur aus Deutschland, die sich Hollywood-Agentur genannt hat, vermittelt Models, Schauspieler, Komparsen, Sänger und Musiker.
Timo Schutt | 17.06.2016
Eine Agentur aus Deutschland, die sich Hollywood-Agentur genannt hat, vermittelt Models, Schauspieler, Komparsen, Sänger und Musiker.

Die Rechteinhaber des bekannten Schriftzuges „Hollywood“ zogen vor das Landgericht München, das nun feststellte, dass die Firmenbezeichnung die Rechte der Amerikaner verletze:

Der „Hollywood“-Schriftzug ist als sogenanntes Leistungsergebnis schutzfähig nach § 4 Nr. 3 UWG.

Laut Gericht ist es damit jedenfalls zu einer Verwechslungsgefahr dergestalt gekommen, dass die angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft getäuscht werden. Diese gehen davon aus, dass die Agentur aufgrund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen mit dem Rechteinhaber berechtigt sei, das Hollywood-Zeichen zu verwenden bzw. es handle sich um eine Agentur, die vom Inhaber des Zeichens betrieben werde.

Diese Herkunftstäuschung war für die Agentur auch vermeidbar, weil sie es ohne weiteres hätte unterlassen können, das Hollywoodzeichen zu verwenden.

Im Übrigen wird durch die Handlungsweise der Agentur auch die Wertschätzung des Hollywoodzeichens unangemessen ausgenutzt, weil insoweit ein Imagetransfer insoweit stattfindet, dass die angesprochenen Verkehrskreise den guten Ruf der Bezeichnung Hollywood unberechtigt auf die Leistungen und Angebote der Beklagten übertragen.

Risiko auch für Geschäftsführer

Wie bereits mehrfach berichtet, birgt das Markenrecht viele Risiken für Werbung und Marketing.

In dem Prozess vor dem Landgericht München gab es noch eine Besonderheit: Neben dem Unternehmen selbst wurde auch ihr Geschäftsführer verurteilt: Geschäftsführer bzw. Inhaber können nämlich persönlich (!) haften bei Markenrechtsverletzungen, Wettbewerbsverletzungen oder Urheberverstößen, wenn sie selbst die Tat verursacht haben (z.B. weil der Geschäftsführer die Anweisung zur rechtswidrigen Tat gegeben hat oder sie sogar selbst vorgenommen hatte).

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de