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Wird der Besucher abgelenkt, steigt das Risiko des Veranstalters

Nicht nur an sämtliche Vorschriften muss sich der Veranstalter halten, sondern er muss auch das tun, was notwendig und zumutbar ist, damit dem ...
Timo Schutt | 25.07.2016
Nicht nur an sämtliche Vorschriften muss sich der Veranstalter halten, sondern er muss auch das tun, was notwendig und zumutbar ist, damit dem Besucher nichts passiert (das sind die sog. Verkehrssicherungspflichten). Der Besucher hat auf der anderen Seite immer auch das allgemeine Lebensrisiko zu dulden, d.h. selbst bei den tollsten Sicherheitsmaßnahmen verbleibt ein Restrisiko; bzw. auch dann, wenn der Besucher Sicherheitsmaßnahmen des Veranstalters missachtet.

Bestimmte Kriterien können dazu führen, dass die Verkehrssicherungspflicht steigt.

Konfetti, Show, Lichteffekte
Was haben Konfetti, Licht, Dekoration usw. gemeinsam? Die lenken den Besucher ab… bzw. sie sollen sogar ablenken. Betritt der Besucher eine Location und wird er durch diverse Effekte abgelenkt, so steigt die Pflicht des Veranstalters, den Besucher umso mehr zu schützen. Beispiel: Eine Stolperfalle auf dem Boden wird für den abgelenkten Besucher weniger erkennbar sein als für den Besucher, der nicht abgelenkt wird und problemlos auf den Boden schauen kann (das gilt übrigens auch dann, wenn es an der Stelle so voll ist, dass der Besucher gar nicht auf den Boden schauen kann).

Kevin & Lena im Kinderland?
Das gilt auch dann, wenn der Veranstalter eine Möglichkeit anbietet, dass Eltern ihr Kind „abgeben“ können und dann ungestört feiern können sollen. Werden auch die Eltern abgelenkt bzw. durch die Aufmachung und Konzeption in der Vorstellung gestärkt, dass der Veranstalter auf das Kind aufpassen werde, dann ist auch der Veranstalter für die Sicherheit des Kindes in gesteigertem Maß (wenn nicht sogar vollumfänglich) verantwortlich.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de