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Das neue Datenschutzrecht naht

Darüber, dass die EU eine neue Datenschutzgrundverordnung (kurz: DSGVO) hat – die ab dem 25.05.2018 das deutsche Recht überlagert, hatten wir bereits
Timo Schutt | 11.08.2016

Darüber, dass die EU eine neue Datenschutzgrundverordnung (kurz: DSGVO) hat – die ab dem 25.05.2018 das deutsche Recht überlagert, hatten wir bereits berichtet. Der deutsche Gesetzgeber wird bis dahin vermutlich versuchen, zumindest die wichtigsten bisherigen nationalen Regelungen anzupassen.

Auf das deutsche Datenschutzrecht kommen mit der neuen DSGVO in vielerlei Hinsicht erhebliche Veränderungen zu. Es bleiben nur noch etwas weniger als zwei Jahre Zeit, sich darauf einzustellen und vorzubereiten.

Schon heute sollten die künftigen Vorschriften bei langfristig zu planenden oder durchzuführenden Projekten, die das Datenschutzrecht betreffen, Berücksichtigung finden.

Bei Einwilligungen schon heute an morgen denken

Das Thema Einwilligung zum Beispiel: Nach altem Recht erteilte Einwilligungen des sog. Betroffenen (= also der Person, deren Daten erhoben, gespeichert oder verarbeitet werden) können nur dann weiterhin verwendet werden, wenn sie zugleich den Anforderungen der neuen DSGVO genügen. Andernfalls muss eine neue Einwilligung beschafft werden.

Da das in vielen Fällen schwierig wird – vom Aufwand einmal ganz abgesehen – sollte man überlegen, die erforderlichen Einwilligungen nach dem ab Mai 2018 notwendigen Niveau bereits heute einzuholen.

Bei uns fangen gerade die ersten Mandanten an zu erkennen, was da auf sie zukommt und bereiten sich mit unserer Hilfe auf 2018 vor. Mit gutem Grund: Die möglichen Sanktionen bei Verstößen werden massiv mehr wehtun werden als bisher.

Wie auch jedes Jahr bei Weihnachten: Das kommt immer so plötzlich und überraschend. Die Änderungen im Datenschutzrecht werden kommen und die betroffenen Unternehmen werden ihre bisherigen Abläufe und Prozesse nicht kurzfristig anpassen können. Daher sollte man frühzeitig anfangen, sich auf den Mai 2018 vorzubereiten. Nutzen Sie die Erfahrung und Kompetenz unserer Kanzlei. Wir kennen z. B. auch die Verbindungen zwischen der Veranstaltungsbranche und dem Datenschutz, und wir können beides: Veranstaltungsrecht und Datenschutzrecht.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Timo Schutt
Über den Autor: Timo Schutt

Ihr Fachanwalt für IT-Recht