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Offenes W-LAN: Wird wieder alles anders?

Veranstalter, die offene W-LAN-Netze für ihre Besucher und Teilnehmer anbieten, z. B. auf Tagungen, Messen oder Kongressen, in Hotels, aufgepasst: Kür
Timo Schutt | 16.09.2016
Veranstalter, die offene W-LAN-Netze für ihre Besucher und Teilnehmer anbieten, z. B. auf Tagungen, Messen oder Kongressen, in Hotels, aufgepasst:

Kürzlich hat die Bundesregierung mit § 8 TMG eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG) auf den Weg gebracht, wonach vordergründig der Betreiber offener W-LAN-Netze geschützt werden sollte: Loggt sich ein Nutzer in sein Netz ein und begeht darüber eine Urheberrechtsverletzung, soll der Anbieter des W-LAN-Netzes zumindest vor Abmahnungen der Rechteinhaber geschützt werden. Leider ist aber Streit und Rechtsunsicherheit schon vorprogrammiert, weil der Gesetzgeber es versäumt hat, seinen neuen Gesetzestext unmissverständlich zu formulieren.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wollte dieser Rechtsunsicherheit offenbar in nichts nachstehen und toppt das Ganze nochmal. Zwar soll es nach dem nun verkündeten Urteil des EuGH dabei bleiben, dass der Betreiber offener W-LAN-Netze grundsätzlich nicht für die Urheberrechtsverletzung fremder Nutzer verantwortlich gemacht werden können. Aber, und nun kommt der Haken, kann ein Rechteinhaber verlangen, dass der Betreiber seinen Anschluss mit einem Passwort sichern muss, also den Nutzern den Zugang nur gegen Passwort einräumen darf, um die Verfolgbarkeit weiterer Rechtsverletzungen zu ermöglichen.

Das Urteil muss in Ruhe analysiert werden. Auf den ersten Blick ist es so zu verstehen, dass der Anbieter nicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann, wohl aber auf Erstattung der Kosten, die dadurch entstehen, dass der Rechteinhaber bei einem Gericht einen Antrag stellt, dass dieses eine Anordnung erlässt, der Anbieter müsse die Fortsetzung der Rechtsverletzung verhindern.

Damit besteht aber durch das neue Urteil wieder ein nicht unerhebliches (Kosten-) Risiko für den Anbieter offener W-LAN-Netze. Da die jüngste Gesetzesänderung in Deutschland diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wird wohl der Gesetzgeber sein Gesetz nachrüsten müssen, bzw. es ist fraglich, ob das deutsche Recht den Anforderungen des EuGH-Urteils genügt.

Das bedeutet: Betreiber offener W-LAN-Netze müssen weiterhin auf der Hut sein und sich wohl überlegen, ein offenen W-LAN-Netz anzubieten. Wir sind gespannt, wie (und ob) nun auch der deutsche Gesetzgeber reagiert.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de