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Randalierer können schadenersatzpflichtig sein

In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern festgestellt, dass ein Sportverein eine ihm auferlegte Verbandsstrafe wegen Kra
Timo Schutt | 23.09.2016
In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern festgestellt, dass ein Sportverein eine ihm auferlegte Verbandsstrafe wegen Krawalls vom Randalierer erstattet verlangen kann.

Konkret ging es um den Böllerwurf eines Fußball-„Fans“, der damit sieben Personen verletzt hatte. Der betroffene Verein musste eine Verbandsstrafe bezahlen, zu der das DFB-Sportgericht den Fußballverein gemäß seinen Statuten zur Zahlung verurteilte.

Dieses Geld wollte der Verein sich nun aber vom Böllerwerfer zurückholen. Ein Täter kann oftmals gar nicht ermittelt werden, in diesem Fall aber wurde der Werfer von umstehenden Zuschauern festgehalten, bis er von der Polizei festgenommen werden konnte.

Das Landgericht Köln (LG) verurteilte den Täter denn auch zum Schadenersatz: Aus der Rücksichtnahmepflicht, die aus dem Besuchervertrag zwischen Besucher und Sportverein resultiere, ergebe sich, dass er keine Handlungen vornehmen dürfe, die den Verein schädigen. Daher müsse er die Verbandsstrafe erstatten.

Die Richter am Oberlandesgericht (OLG) Köln stellten im Berufungsverfahren genau das Gegenteil fest: Er müsse nicht bezahlen, da es am sogenannten Zurechnungszusammenhang fehle. Die Statuten des DFB, die sich gegen die Maßnahmen des Vereins zur Verhinderung von gefährlichen Handlungen richten, gehören nach Auffassung des OLG Köln nicht zum sogenannten Schutzbereich der Norm. D. h. die Rechtsgrundlagen des Schadenersatzrechts (§ 280 BGB für das Vertragsrecht und § 823 BGB für das Recht der unerlaubten Handlung) würden sich nicht darauf erstrecken, dass der Besucher auch die Verbandsstrafen bezahlen müssen. Schließlich habe sich der Verein mit seiner Mitgliedschaft im DFB freiwillig dazu verpflichtet, sich an die Statuten zu halten.

Diese nicht nur für Fußballvereine wichtige Frage entschied nun der Bundesgerichtshof:

Der Zuschauer eines Fußballspiels hat die Pflicht, die Durchführung des Spiels nicht zu stören. Verstößt er hiergegen durch das Zünden eines Böllers, muss er die daraus folgenden Schäden erstatten. Auch die DFB-Regeln dienen – wie die Pflichten aus dem Zuschauervertrag – der Verhinderung von Spielstörungen.

Erhält also der Verein aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens des Zuschauers eine Strafe durch den Verband, muss der Zuschauer diese Strafzahlung ersetzen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Timo Schutt
Über den Autor: Timo Schutt

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