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Allgemeines Lebensrisiko beim Seminarteilnehmer

Zu einem meiner letzten Seminare erschien eine Teilnehmerin mit Höhenangst. Spielt das bei einem Seminar dem Thema Veranstaltungsrecht eine Rolle? Wen
Timo Schutt | 14.11.2016
Zu einem meiner letzten Seminare erschien eine Teilnehmerin mit Höhenangst. Spielt das bei einem Seminar dem Thema Veranstaltungsrecht eine Rolle? Wenn das Seminar in einem Konferenzraum im 12. Stock eines Hotels stattfindet, wird so ein Thema sehr schnell relevant. Die Teilnehmerin ist nämlich wieder nach Hause gegangen und wollte zudem die von ihr bereits bezahlten Teilnehmergebühren zurück.

Zu Recht?

Welche Informationen ein Veranstalter im Vorfeld geben muss, damit der Interessent entscheiden kann, ob er dabei sein möchte/kann oder nicht, spielt hier letztlich eine Rolle.

Grundsätzlich muss ein Veranstalter nur die für den Vertragsschluss selbst relevanten Inhalte liefern: Was, wann, wo und was kostet es?
Wenn diese Informationen für den durchschnittlichen Interessenten jedoch einerseits nicht erkennbar und andererseits für die Entscheidungsfindung wichtig sind, müsste der Veranstalter darüber hinaus aufklären. Dabei spielt dann auch eine Rolle, was üblich ist. Findet ein Seminar bspw. auf dem Standstreifen einer Autobahn statt, müsste der Veranstalter darauf hinweisen, dass es laut werden könnte…

Ist aber der Interessent selbst gehandicapt und fällt er damit aus dem Durchschnitt der Seminarteilnehmer heraus, ist er grundsätzlich selbst verantwortlich, zu prüfen, ob eine Teilnahme für ihn machbar ist.
Z. B. bekommt ein Interessent Panikattacken, wenn er sich in einem geschlossenen Raum befindet. Oder er leidet an einer Allergie, die durch Sitzpolster ausgelöst wird. Er müsste nun den Veranstalter fragen, ob der Seminarraum geschlossene Türen bzw. Sitzpolster hat.

Allgemeines Lebensrisiko

Tut er das nicht, muss er damit rechnen, dass das Seminar für ihn nicht geeignet ist; man spricht hier auch vom allgemeinen Lebensrisiko.

Leidet ein Teilnehmer unter Höhenangst und kann nicht in einem Raum im 12. Stock arbeiten, so ist das wohl nicht „durchschnittlich“, d.h. ein Seminarveranstalter muss nicht extra darauf hinweisen, wenn das Seminar in einem 12. Stock stattfindet. Schließlich ist es auch nicht außergewöhnlich, dass ein Seminar in einem höher gelegenen Stockwerk stattfindet.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de