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Im Reiserecht stehen Änderungen bevor

Erhebliche Änderungen kommen im Reiserecht auf uns zu, d.h. für alle, die als Reiseveranstalter, Reisevermittler o.Ä. tätig sind.
Timo Schutt | 28.11.2016
Erhebliche Änderungen kommen im Reiserecht auf uns zu, d.h. für alle, die als Reiseveranstalter, Reisevermittler o.Ä. tätig sind.

Hier ein paar der wesentlichen Änderungen, die sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befinden:

Anwendbarkeit des Reiserechts

Der Begriff „Pauschalreisevertrag“ wird künftig anstelle des „Reisevertrages“ gelten.

Die besonderen Vorschriften über Pauschalreiseverträge (siehe ab § 651a BGB-E) sollen künftig ausdrücklich nicht gelten für Reisen (siehe § 651a Absatz 4 BGB-E), die

• nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,

oder

• weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen),

oder

• auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

Dadurch werden aus dem Reiserecht künftig also Unternehmer herausfallen, die z.B. eine selbst organisierte Betriebsreise pro Jahr anbieten selbst dann, wenn sie die Voraussetzungen einer Pauschalreise erfüllt.

Geschäftsreisende werden also auch künftig geschützt, die nicht auf Grundlage eines Rahmenvertrages reisen.

Vermittlung von Reisen

Eine erhebliche Umstellung gibt es für Reisevermittler, so besagt § 651b Absatz 1 BGB-E:

Ein Unternehmer kann sich künftig nicht darauf berufen, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche alle oder einzelne Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungserbringer), wenn dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erbracht werden sollen

und

1. der Reisende die Reiseleistungen in einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmers im Rahmen desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er der Zahlung zustimmt, oder

2. der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet oder zu verschaffen verspricht oder in Rechnung stellt oder

3. der Unternehmer die Reiseleistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung bewirbt oder auf diese Weise zu verschaffen verspricht.

Der Unternehmer ist in diesen Fällen dann auch Reiseveranstalter – und eben nicht mehr nur Reisevermittler.

Neu: Verbundene Reiseleistungen

Der neue § 651w BGB-E führt eine neue Kategorie ein: Die Vermittlung verbundener Reiseleistungen. Sie soll Situationen erfassen, in denen zwar keine Pauschalreise zustande kommt, aber dennoch ein verbindendes Element zwischen den gebuchten Reiseleistungen besteht, das es rechtfertigt, dem Vermittler Informationspflichten aufzuerlegen, so der Regierungsentwurf.

Download des Gesetzentwurfes (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Drittes_Gesetz_Pauschalreiserichtlinie.pdf?__blob=publicationFile&v=2)

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de