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Veranstalter verantwortlich für allergieauslösende Mittel?

In Deutschland führen Pollen und allergieauslösende Mittel oft zu der Frage: Ist ein Veranstalter verantwortlich? Wenn es hierzu eine sogenannte Verk
Timo Schutt | 21.12.2016
In Deutschland führen Pollen und allergieauslösende Mittel oft zu der Frage: Ist ein Veranstalter verantwortlich?

Wenn es hierzu eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht gäbe, wäre das dann jedenfalls so. Müsste der Veranstalter also das Notwendige und Zumutbare tun, um Schäden durch Unwetter zu vermeiden? Und würde dies ein durchschnittlich verständiger Besucher auch erwarten? Sprich: Erwartet ein durchschnittlich verständiger Besucher (auch wenn er Pollenallergiker ist), dass ein Veranstalter Maßnahmen gegen Pollenflug oder allergieauslösende Vorgänge trifft?

Wenn die Veranstaltung ganz normal im Freien stattfindet, ist das sicherlich zu weitgehend.

Bei Lebensmitteln, die zz. B. beim Catering angeboten werden, kann das anders sein. Hier können lebensmittelrechtliche Vorschriften ohnehin vorgeben, dass Allergene usw. auszuzeichnen sind.

Veranstalter fragen bei Tagungen oder Incentives oftmals solche Details ab. Dies kann zwei Gründe haben:

• Man möchte vorbereitet sein und über das notwendige Wissen verfügen, falls ein Teilnehmer vor Ort einen Allergieschock erleidet.
• Man möchte den Service bieten, dass auch entsprechend aufbereitetes Essen angeboten wird.

Beides sind hehre Ziele, aber m. E. nicht notwendige Pflichten des Veranstalters:

Man müsste jegliche Krankheiten abfragen, wenn man auf jedweden Vorfall vorbereitet sein will. Das ist sicherlich rechtlich zulässig und datenschutzrechtlich „interessant“, aber eben sicherlich auch keine rechtlich unbedingt notwendige Maßnahme. Wer hier aber freiwillig auf Nummer sicher gehen möchte, kann dies – unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange – auch tun.

Beim Service mit Blick auf das Essen sehe ich das kritischer. Denn nun übernimmt auch der Veranstalter eine zusätzliche Verantwortung. Hier besteht beispielsweise die Gefahr, dass er Angaben seiner Teilnehmer verwechselt und fehlerhaft an das Cateringunternehmen weitergibt oder dass das Cateringunternehmen einen Fehler macht. Denn wenn Allergien schon abgefragt werden, könnte sich der allergiegeplagte Teilnehmer wohl darauf verlassen dürfen, dass sein Essen entsprechend aufbereitet ist. Andernfalls wird man von ihm erwarten dürfen, dass er von sich aus bei der Küche Bescheid gibt und jedenfalls bis dahin ein eigenes Lebensrisiko trägt.

Natürlich gilt auch hier: Auch diese Verantwortung kann ein Veranstalter natürlich freiwillig übernehmen. Er muss eben nur wissen, dass er (bzw. auch die einzelnen Mitarbeiter) eine zusätzliche Verantwortung trägt.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de