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Bankkunde muss bei Online-Banking höchste Vorsicht walten lassen

Der Bundesgerichtshof (BGH) erschwert Ansprüche gegen kontoführende
Bank aufgrund von Phishing-Attacken insbesondere dann, wenn der
Bankkunde Warnhinweise nicht beachtet.
Rolf Albrecht | 26.04.2012


Dies ist die Konsequenz einer aktuellen Entscheidung vom 24. April 2012 (Az.: XI ZR 96/11).
Ein Bannkunde hat auf Schadensersatz geklagt, nachdem er Opfer einer sog. Pharming-Attacke geworden war. Dadurch wurde eine gefälschte Internetseite der Bank des Kunden angezeigt. Der Bankkunde wurde veranlasst, insgesamt 10 TAN-Nummern anzugeben. Dadurch konnten Dritter an diese Daten gelangen und 5.000 EUR von dem Konto des Bankkunden abbuchen.

Der Bundesgerichtshof sieht hier ein erhebliches Mitverschulden des Bankkunden bereits aus dem Aspekt als gegeben an, dass sich auf der richtigen Internetseite der Bank folgender Hinweis dargestellt hat:
"Derzeit sind vermehrt Schadprogramme und sogenannte Phishing-Mails in Umlauf, die Sie auffordern, mehrere Transaktionsnummern oder gar Kreditkartendaten in ein Formular einzugeben. Wir fordern Sie niemals auf, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben! Auch werden wir Sie niemals per E-Mail zu einer Anmeldung im … Net-Banking auffordern!"
Allein dadurch sieht das Gericht das Vorgehen des Bankkunden, seine TAN-Nummern in einer hohen Anzahl anzugeben, dass Mitverschuldenshandlung an und wies den Anspruch letztinstanzlich zurück.
„Sicherlich erscheint dieses Urteil auf den ersten Blick wenig verständlich. Dennoch ist die Ansicht des Gerichts konsequent. Auch bei der Nutzung des Onlinebanking gelten wie bei der Nutzung des Internets generell erhöhte Sorgfaltspflichten des Nutzers. Zumal auch durch der Verbraucher durch die umfangreiche und warnenden Berichterstattung über das Problem Phishing im Online-Banking sensibilisiert sein sollten. Fraglich ist, ob das Urteil sich auf jeden Fall des Phishing übertragen lässt. Im Einzelfall sollte der individuelle Fall genau geprüft werden“ so Rolf Albrecht Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0.


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(www.volke2-0.de )


Autor
Rolf Albrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
(Wettbewerbs-, Marken-,Gebrauchs-, Geschmacksmuster- und Patentrecht)
Lehrbeauftragter für E-Business

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