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Domain oder Marke - was ist klüger?

Die Anmeldung einer Marke und die damit einhergehende Markenpflege sind für viele Unternehmen oft eine Frage des Geldes.
Regina Vollmann-Karl | 11.11.2012
Oft wird nur die günstige Variante genommen, keine Marke registriert und nur eine Domain mit zugkräftigen Namen gesichert. Wer handelt klüger? Kann nicht so leicht gesagt werden. Wer sich die Rechte einer Marke beim Marken- und Patentamt eintragen lässt, investiert viel Zeit, Mühe und auch Kosten – nicht nur in die Domain. Doch er hat aber die Sicherheit, dass er im Streitfall am längeren Hebel sitzt. – Andererseits bringt es noch keinen Markenschutz, wenn eine Marke nur einfach eingetragen wurde. Wie soll man sich entscheiden? Domain oder Marke? Was ist empfehlenswert?

Ein Beispielfall zum Thema „Domain oder Marke“ soll dies verdeutlichen

Zwei Textbüros mit selben Namen – eines mit Marke und Domain, das andere nur mit Domain.
Ein Texterbüro in Süddeutschland meldet sein Logo als Wortbildmarke an. Geschützt werden sowohl die Farbgebung, das Motiv, Muster sowie der Name des Betriebes. Das Texterbüro erstellt Werbetexte und PR-Texte für Print- und Webmedien und zeigt dies auch auf der Domain an. Ein anderes Textbüro ist für Galerien tätig in einem anderen Bundesland, erwirbt eine Domain mit demselben Namen wie den der Markeninhaberin – aber ohne Rechte auf eine Marke.
Ob Domain oder Marke – entscheidend sind die Voraussetzungen
Zur erfolgreichen Verteidigung einer Marke gehört nicht nur eine Domain. Ausschlaggebend sind die aktive Verwendung der Marke, die Entstehung des Markenschutzes an der Marke sowie die Tätigkeitsklassifizierung.
Die „aktive Verwendung“ der Marke als Marke ist wichtig – weniger der Bekanntheitsgrad
In dem Fall konterte die Texterin aus Nordrhein-Westfalen, dass besagte Marke ja noch gar nicht bekannt sei. Darauf kam es aber in diesem Fall nicht an. Die Inhaberin der Marke verwendete die Marke bereits erfolgreich im Web als Domain mit angehendem Bekanntheitsgrad und darüber hinaus auf Briefbögen und gedruckten Werbematerialien. Doch in erster Linie zählt die „aktive Verwendung“ und „Inanspruchnahme“ der Marke – weniger der Bekanntheitsgrad.

Nicht immer besteht eine sog. Verwechslungsgefahr – und hier?

Die Wettbewerberin ist Kunsthistorikerin und arbeitet in Nordrhein-Westfalen als Texterin. Die Inhaberin der Marke ist ebenfalls Texterin, schreibt Werbetexte, Webartikel und PR-Texte für Print- und Webmedien. Ganz wie die Konkurrentin – bis auf die Werbetexte. Es belegen beide Wettbewerberinnen dasselbe Tätigkeitsfeld, was im Markengesetz in der Klassifizierung Bedeutung hat, wenn es darum geht die Rechte als Marke oder Domain sichern zu wollen. In diesem Fall bestand eine sogenannte „Verwechslungsgefahr“.


Wann entstand der Schutz der Marke? Was trägt die Domain dazu bei?

Das Markenschutzgesetz besagt unter § 4 Ziffer 1, dass der Schutz einer Marke bereits bei ihrer Registrierung durch das Patentamt entsteht. Die Inhaberin der Marke ließ ihre Marke im Jahr 2009 eintragen. Die dazu gehörende Domain wurde in zwei Domainendungen bereits 2008 gesichert. Die dazu gehörende Domain sicher in dem Fall den Schutz der Marke im Web. Deshalb ist es günstig, sich zum Schutz der Marke immer mehrere Schreibweisen des Namens als Domain zu sichern.

Fazit
Die Sache geht vor Gericht. Die Inhaberin der Marke und der dazugehörenden Domain klagt auf Unterlassung und Löschung der gegnerischen Domain und bekommt Recht. In dem Fall wird deutlich, dass es im Streitfall immer besser ist, sich zur verwendeten Domain unbedingt die Rechte als Marke zu sichern, sowie das Auftreten der Marke im Internet.