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Die Urheberrechtsreform: Worauf müssen sich Unternehmen einstellen?

Bei der finalen Diskussion zur Urheberrechtsreform gab es Mitte Januar 2019 eine überraschende Wendung im Ministerrat!
Kathrin Schürmann | 04.02.2019
Urheberrechtsreform © zur kommerziellen Nutzung
 

Das EU-Parlament hat sich im September 2018 für die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Rat der EU und der Kommission über eine Reform des Urheberrechts ausgesprochen. Das EU-Parlament veröffentliche seine Position über mögliche Inhalte der geplanten Richtlinie „über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“. Der Vorschlag beinhaltet das umstrittene Leistungsschutzrecht für Presseverleger, verzichtet jedoch auf das ausdrückliche Erfordernis von Upload-Filtern. Die Haftungspflicht für Sharing-Plattformen legt nahe, dass solche Filter in Zukunft von Unternehmen eingeführt werden. Bei der finalen Diskussion gab es Mitte Januar 2019 eine überraschende Wendung im Ministerrat: Die Verhandlungen zur Urheberrechtsreform wurden vorübergehend ausgesetzt. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die Hintergründe zur Urheberechtsreform-Problematik. Die Einführung des Leistungsschutzrechts Der Entwurf spricht sich ausdrücklich für die Einführung eines Leistungsschutzrechts aus. Verwenden Plattformen wie Google Auszüge oder Überschriften von Pressebeiträgen, müssen sie vorher die Erlaubnis der Presseverlage einholen. Diese können die Erteilung der Erlaubnis von einer Gegenleistung, sprich von einer „fairen und angemessenen Vergütung“ (so der Originalwortlaut des Entwurfes) abhängig machen. Eine solche Vergütung könne nicht bereits in Hyperlinks oder der sonstigen Auffindbarkeit in Suchmaschinen bestehen. Ausgenommen von der Pflicht zur Einholung der Erlaubnis der Presseverlage sind private Nutzungen von deren Beiträgen. Ob die Grenze der „privaten Nutzung“ bei Blogs, die mit Werbung finanziert werden, überschritten ist, bleibt abzuwarten. Ebenfalls ungeklärt ist, wann die Grenze der für alle Plattformen erlaubten Verlinkung „einzelner Wörter“ überschritten ist. Erlaubt sein sollen zudem „Sachinformationen“ in medialen Beiträgen. Die Upload-Filter-Problematik Artikel 13 des Entwurfs wurde heftig kritisiert, weil er vorsah, Sharing-Plattformen zur Einführung sog. Upload-Filter zu verpflichten. Artikel 13 des Parlamentsentwurfes stellt auf „Online Content Sharing Service Providers“ ab. Darunter fallen in jedem Fall alle Plattformen, die nutzergenerierte Inhalte ermöglichen, vor allem wenn sie durch Werbung finanziert sind. Klassische Beispiele sind YouTube und Facebook. Ausgenommen aus dem Anwendungsbereich des Artikels 13 sollen dagegen folgende Unternehmen sein: Nicht-kommerzielle Dienste wie Online-Enzyklopädien (Wikipedia), Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, „Anbieter von Online-Diensten, bei denen die Inhalte mit Genehmigung aller betroffenen Rechtsinhaber hochgeladen werden, etwa bildungsbezogene oder wissenschaftliche Verzeichnisse“ und „Anbieter von Cloud-Diensten für die individuelle Nutzung ohne direkten Zugang für die Öffentlichkeit, Entwicklungsplattformen für quelloffene Software und Online-Marktplätze, deren Haupttätigkeit der Online-Verkauf physischer Waren ist.“ Was genau unter den beiden letztgenannten Ausnahmen zu fassen ist, bleibt abzuwarten. Für die von Artikel 13 erfassten Unternehmen wie Facebook und YouTube werden „Upload-Filter“ nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Darüber hinaus wird nicht verlangt, dass Inhalte automatisch gesperrt werden. Damit soll verhindert werden, dass legale Inhalte zensiert werden. Für den Fall unberechtigter Upload-Verhinderung sollen die Mitgliedstaaten effektive Rechtsmittel für die Betroffenen zur Verfügung stellen. Allerdings sollen alle beteiligten Stakeholder zugleich „bewährte Verfahren“ entwickeln um illegale Uploads zu verhindern. Die Verantwortung und damit die Haftung für solche Uploads liegt zudem bei den Plattformbetreibern. Berücksichtigt man die hohe Zahl von Uploads, scheint es aus Sicht von Kritikern unvermeidbar, dass Upload-Filter eingeführt werden, um der Haftung zu entgehen. Darin wird zum Teil eine Gefahr für die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit sowie eine Pflicht zur Selbstzensur für die betroffenen Unternehmen gesehen. Update: Unerwartete Wendung im Ministerrat Die Verhandlungen zur geplanten Urheberrechtsreform wurden überraschend ausgesetzt. Zunächst war für den 21.01.2019 die letzte Trilog-Verhandlung zwischen EU-Kommission, Europaparlament und Rat angesetzt. Noch am Freitagabend sagte die rumänische Ratspräsidentschaft kurzfristig den Termin ab. Grund war die Ablehnung des aktuellen Kompromissvorschlages zur Reform durch 11 Mitgliedsstaaten. Es handelt sich dabei um Deutschland, Belgien, die Niederlande, Finnland, Slowenien, Italien, Polen, Schweden, Kroatien, Luxemburg und Portugal. Die rumänische Ratspräsidentschaft hatte erst am 17.01.2019 einen Kompromissvorschlag zur Urheberrechtsreform ausgesprochen, indem es vor allem um die strittigen Artikel 11 (Leistungsschutzrecht für Presseverläge) und Art. 13 (Haftung für Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten) ging. Die Zugeständnisse des Vorschlags gingen den ablehnenden Mitgliedsstaaten jedoch nicht weit genug. Unter anderem sollte der Art. 13 nur für Unternehmen mit einem Jahresumsatz ab 10 Millionen Euro gelten. Die Bundesregierung hingegen fordert einen Jahresumsatz ab 20 Millionen Euro, da für mittlere und kleine Unternehmen der finanzielle Aufwand schwer zu schultern sein würde. Neben dem hohen finanziellen Aufwand für die Entwicklung der Upload-Filter-Technologien, befürchten Kritiker die Fehleranfälligkeit der Technik. Es bestehe die Gefahr, dass zulässige Parodien, Verfremdungen oder nicht länger urheberrechtlich geschützte Inhalte blockiert würden. Auch beim Leistungsschutzrecht sollten nach dem Kompromissvorschlag kleinste Textausschnitte erlaubt sein. Uneinigkeit bestand vor allem darüber, was unter kleinsten Textausschnitten zu verstehen sei und ob kreative Überschriften besonders berücksichtigt werden müssen. Was sollten Unternehmen und Nutzer jetzt tun? Auch wenn die Verhandlungen zunächst ausgesetzt wurden, ist die Urheberrechtsreform damit nicht vom Tisch. Die rumänische Ratspräsidentschaft hat weiterhin die Möglichkeit zu versuchen, eine gemeinsame Position mit den nationalen Regierungen zu finden und damit eine qualifizierte Mehrheit für den Reformvorschlag zu erreichen. Allerdings ist zu erwarten, dass noch weiter heftig gerungen wird, bevor es zu der endgültigen Verabschiedung des Richtlinienentwurfs kommt. Unternehmen und Nutzer können daher bis auf Weiteres bei ihrer bisherigen Verlinkungs- und Upload-Praxis verbleiben. Sollten sich Kommission und Rat allerdings dem Entwurf des Parlamentes anschließen, hängt es von der Art und Weise der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ab, welche Veränderungen tatsächlich auf Unternehmen und User zukommen.