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Gutachten: Gesetz gegen Hasskriminalität nicht rechtskonform

Der Gesetzesentwurf zur Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken verstößt nach Bitkom-Auffassung gegen das Grundgesetz und ist europarechtswidrig.
BITKOM | 18.05.2017
Zwei Rechtsgutachten, die im Auftrag des Digitalverbands Bitkom erstellt wurden, kommen zu dem Ergebnis, das Gesetz gegen Hasskriminalität im Netz verstößt gegen Europarecht und das Grundgesetz. Der Gesetzentwurf soll am Freitag in erster Lesung im Bundestag beraten werden, bereits heute befasst sich der Rechtsausschuss des Bundesrats damit. „Schon bei der ersten Vorlage des NetzDG haben eine Vielzahl von Organisationen, darunter auch der Bitkom, Bedenken angemeldet, dass das Gesetz gegen die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit sowie gegen Europarecht verstößt. Diese Bedenken haben sich durch die Einschätzung der Juristen nun bestätigt“, sagte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Der Einsatz gegen Hassrede und Kriminalität im Netz ist zu wichtig, als dass er mit einem überhasteten und handwerklich schlechten Gesetz geführt werden kann, das vor den Gerichten keinen Bestand hätte. Hassrede und Kriminalität im Netz müssen wirksam bekämpft werden. Massenhafte Löschungen im Schnellverfahren sind kein geeignetes Mittel.“

In ihrem Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit des NetzDG, das aktuell in einer Zusammenfassung vorliegt, kommen Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Heinz Ladeur und Prof. Dr. Tobias Gostomzyk zu dem Ergebnis, dass der Entwurf erhebliche verfassungsrechtliche Probleme aufwirft, die ihn insgesamt als nicht haltbar erscheinen lassen. Am schwersten wiege dabei, dass die kurzen Löschfristen die Meinungsfreiheit beeinträchtigen. Das Risiko eines Bußgeldes führe dazu, dass die Entscheidungs- und Abwägungsregeln, die die Meinungsfreiheit schützen sollen, ignoriert werden müssten. Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer Bedenken, etwa dass mit unbestimmten Rechtsbegriffen wie „offensichtlich rechtswidrigen Inhalten“ gearbeitet wird.

In seinem Gutachten zur Vereinbarkeit des NetzDG mit dem Europarecht stellt Prof. Dr. Gerald Spindler fest, dass der Entwurf gleich in mehrfacher Hinsicht unvereinbar mit den Vorgaben des Europarechts ist. So werden Vorgaben der europäischen E-Commerce-Richtlinie nicht umgesetzt, etwa beim Abweichen vom Herkunftslandprinzip, nach dem für Host-Provider das Recht jenes EU-Staates gilt, in dem er seinen Sitz hat. Auch die Vorgabe von starren und sehr kurzen Löschfristen verschärfe den Inhalt der E-Commerce-Richtlinie in unzulässiger Weise. Zudem sei das NetzDG nicht mit dem Datenschutz vereinbar: Es verlangt die Herausgabe von Daten des Verfassers eines Posts in Fällen der Verletzung „absolut geschützter Rechtsgüter“, und dies ohne dass darüber zuvor ein Richter entschieden hat.