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bevh kritisiert scharf die Geoblocking-Verordnung der EU

Online- und Versandhändler dürfen zukünftig ihre Angebote trotz rechtlicher und logistischer Gründe für bestimmte EU-Länder nicht mehr einschränken.
Die Einschätzung und Kritik des bevh im Einzelnen: Die EU hat am 20. November 2017 die sogenannte Geoblocking-Verordnung auf den Weg gebracht. Nach einer neunmonatigen Übergangsfrist werden voraussichtlich ab Ende 2018 Online- und Versandhändler auch solche Verträge abschließen müssen, die bislang aus guten Gründen ausgeschlossen werden konnten. So findet sich in der finalen Fassung unter anderem die Pflicht, auch an Verbraucherinnen und Verbraucher aus dem EU-Ausland verkaufen zu müssen, soweit diese eine Lieferadresse im Inland angeben.

Privatautonomie nach Meinung des bevh vor dem Aus: Mit ihrer sogenannten Geoblocking-Verordnung entreißt die EU Online- und Versandhändlern in Zukunft das Recht, ihre Zielmärkte anhand sachlicher Kriterien auswählen zu können. Zwar konnte auf Betreiben des Bundesverband E-Commerce und Versandhandel e.V. (bevh) eine Lieferverpflichtung in die Mitgliedstaaten der EU am Ende verhindert werden. Die Pflicht zum Verkauf an Verbraucherinnen und Verbraucher, ganz gleich aus welchem Mitgliedstaat, ist aber weiterhin Kernbestandteil des neuen Gesetzes. „Bereits der Begriff des „Geoblocking“ ist falsch gewählt und irreführend.“ stellt Christoph Wenk-Fischer, Hauptgeschäftsführer des bevh, klar. „Die heute über den gesamten Distanzhandel hinweg geübte Praxis, nicht in sämtliche Mitgliedstaaten zu verkaufen und zu liefern, erfolgt gerade nicht aus Gründen der Diskriminierung.“ Gründe hierfür sind die weiterhin bestehenden Unterschiede zwischen den Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten aber auch ganz sachliche Erwägungen wie die Anforderungen an Logistik oder Kundenservice.

Das durch den europäischen Gesetzgeber konstruierte Diskriminierungspotential führt nun zu einer weitreichenden Aushebelung der Vertragsabschlussfreiheit. Dabei kann nicht ernsthaft geglaubt werden, dass über die Einführung einer Kontrahierungspflicht die Anbietervielfalt auf dem Binnenmarkt wachsen wird. Erleben werden wir nichts anderes als das Gegenteil. Der Europäische Gesetzgeber ist mit seiner Geoblocking-Verordnung erneut deutlich über das Ziel hinausgeschossen. Es bleibt zu hoffen, dass auf Seiten der Rechtsdurchsetzung mehr Augenmaß an den Tag gelegt wird.