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Verband kritisiert Jahressteuergesetz-Entwurf

Der bevh kritisiert, dass hoheitliche Aufgaben auf Handelsplattformen abgewälzt und die Steuerbescheinigungen in Papierform versendet werden sollen.
© Pixabay / Bru_nO
 
Das Ziel des aktuellen Entwurfes eines „Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (Jahressteuergesetz 2018) der Bundesregierung ist aus Sicht des bevh zu begrüßen: Die Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer durch unredliche Händler aus dem nicht EU-Ausland soll unterbunden werden. Aber nicht nur diese, sondern alle Online-Händler, die ihre Waren auf Marktplätzen und Online-Plattformen vertreiben, sollen zukünftig einen Nachweis über ihre steuerliche Registrierung beim deutschen Finanzamt erbringen. Falls sie dieser Pflicht nicht nachkommen und auch keine Umsatzsteuer abführen, sollen in Zukunft die privaten Betreiber von Online-Marktplätzen dafür haften.

Damit soll jedoch nach Ansicht des bevh das bestehende Vollzugsdefizit der Finanzverwaltung durch die private digitale Wirtschaft kompensiert werden, der Staat zöge sich einmal mehr aus seinen ureigenen Aufgaben zurück. Eine Absurdität des Gesetzes im Jahr 2018 zudem: Die Bescheinigung für Online-Händler soll bis auf weiteres in Papierform von den deutschen Finanzämtern erteilt werden – eine Ironie in Zeiten der Digitalisierung und vor allem wohl untauglich für das Massengeschäft auf elektronischen Marktplätzen.

Gero Furchheim, Präsident des bevh: „Es bleibt zu hoffen, dass möglichst bald eine zeitgemäße digitale Überprüfung der Marktplatzhändler durch eine Onlineabfrage bei den Finanzämtern erfolgen kann.“ Misslich ist zudem: „Bekämpft werden sollen vor allem Steuerbetrüger aus dem Nicht-EU-Ausland – am Ende entstehen aber vor allem für die redlichen deutschen und europäischen Anbieter mal wieder neue Hürden und Auflagen, weil diese von der Regelung nicht ausgenommen wurden. Positiv zu bewerten ist jedoch, dass auf unsere Forderung eingegangen wurde und es wenigstens eine Übergangsfrist bis März bzw. Oktober 2019 geben soll.“

Dennoch bleiben im bisherigen Gesetzesentwurf wichtige Punkte ungeklärt: Es fehlt z.B. jede Definition, was der Gesetzgeber als „elektronische Marktplätze“ ansieht.

Gero Furchheim weiter: „Das Ziel der Steuergerechtigkeit auch im Wettbewerb mit ausländischen Onlinehändlern ist richtig und wichtig. Auch die E-Commerce-Branche fordert dies seit langem selbst. Die Kontrolle und Durchsetzung der schon bestehenden Regelungen ist aber eine hoheitliche Aufgabe, der nicht ausreichend nachgekommen wird. Den Marktplatzbetreibern wird jetzt die Dienstmütze aufgesetzt und zugleich die Haftung für Fehler Dritter auferlegt.“