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Kein Steuereinbehalt bei Onlinewerbung

Onlinewerbung auf Internetseiten ausländischer Plattformbetreiber fällt nicht unter den Steuerabzug nach Paragraph 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG.
Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern sind zum Ergebnis gekommen, dass nach geltendem Recht Vergütungen, die für die Platzierung von Onlinewerbung auf Internetseiten ausländischer Plattformbetreiber gezahlt werden, nicht dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG unterfallen. Dies wurde auf Veranlassung des Bayerischen Finanzministeriums gestern, 14.03.2019, auf Bund-Länder-Ebene geklärt.

Onlinewerbung unterliegt nicht der Quellensteuer. Diese Auffassung des Bundesverbandes E-Commerce und Versandhandel e.V. hat sich mit dieser Entscheidung durchgesetzt. Der bevh hatte frühzeitig das Bundesfinanzministerium aufgefordert, sich der drohenden neuen Verwaltungspraxis entgegenzustellen.

„Jetzt steht endgültig fest, dass inländische werbetreibende Unternehmen keinen Steuereinbehalt bei Onlinewerbung vornehmen müssen,“ stellte der Bayerische Finanzminster Albert Füracker klar.

„Nach der Entscheidung der EU, die Besteuerung von Digitalkonzernen auf globaler Ebene der OECD zu regeln, haben Bund und Länder gleichfalls erkannt, dass nationale Regelungen zulasten der Onlinewirtschaft der falsche Weg wären,“ begrüßt bevh-Hauptgeschäftsführer Christoph Wenk-Fischer die Klarstellung. „Dies gibt den Händlern Sicherheit, nicht mit hohen Abgaben belastet zu werden.“

Auf Rückfrage des bevh wurde sowohl durch das Bundesfinanzministerium als auch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen bestätigt, dass unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten Onlinewerbung der Quellensteuer unterliegt. Dies gilt für alle offenen wie auch alle zukünftigen Fälle.