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EuGH: Streaming illegaler Angebote ist rechtswidrig

Soeben flattert uns eine überraschende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ins Haus...
Timo Schutt | 26.04.2017
Soeben flattert uns eine überraschende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ins Haus.

Bislang ging man überwiegend davon aus, dass der bloße Konsum illegaler Inhalte im Internet per Streaming-Angebot erlaubt ist. Zwar erfolgt beim Streaming eine Zwischenspeicherung im Arbeitsspeicher des Rechners, aber im Urheberrecht ist eine rein flüchtige, also vorübergehende Zwischenspeicherung grundsätzlich zulässig. Wohlgemerkt: Es geht hier nicht um den Fall des Herunterladens oder gar Anbietens solcher illegaler Angebote, was auf jeden Fall rechtswidrig ist.

Es mag der besonderen Konstellation des Falles geschuldet sein, die der EuGH zu prüfen hatte, aber der Gerichtshof entschied, dass ein Sonderfall, der für die genannte Ausnahmeregelung vorliegen müsse, hier nicht gegeben sei. Denn es dürften für die Bejahung einer solchen Ausnahme die normale Verwertung des Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt und in die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden, so das Gericht.

Es ging hier um einen „Medienabspieler“, also ein Software-Tool das es ermöglichte insbesondere illegale Streams aus dem Netz einfach und bequem zu finden und abzuspielen.

Die Kernaussage in der Pressemeldung des EuGH lautet:

Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf diesem multimedialen Medienabspieler durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, nicht vom Vervielfältigungsrecht
ausgenommen sind.

Nach der Richtlinie wird eine Vervielfältigungshandlung von dem Vervielfältigungsrecht nur ausgenommen, wenn sie folgende fünf Voraussetzungen erfüllt

(1) die Handlung ist vorübergehend;
(2) sie ist flüchtig oder begleitend;
(3) sie stellt einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens dar;
(4) alleiniger Zweck dieses Verfahrens ist es, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks oder eines Schutzobjekts zu ermöglichen, und
(5) diese Handlung hat keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung.

Diese Voraussetzungen sind insoweit kumulativ, als die Nichterfüllung einer einzigen Voraussetzung zur Folge hat, dass die Vervielfältigungshandlung nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen ist. Darüber hinaus darf diese Ausnahme nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und in denen die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof insbesondere unter Berücksichtigung des Inhalts der Werbung für den multimedialen Medienabspieler und des Umstands, dass der Hauptanreiz des Medienabspielers in der Vorinstallation der Add-ons liegt, der Ansicht, dass der Erwerber eines solchen Medienabspielers sich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke Zugang verschafft.

Darüber hinaus können die Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke auf dem fraglichen multimedialen Medienabspieler die normale Verwertung solcher Werke beeinträchtigen und die berechtigten Interessen der Urheberrechtsinhaber ungebührlich verletzen, da sie normalerweise eine Verringerung der rechtmäßigen Transaktionen im Zusammenhang mit diesen geschützten Werken zur Folge haben.

Damit stellen also alle Nutzer des Software-Tools selbst illegale Kopien = Vervielfältigungen her. Das Streaming ist damit nicht anders zu beurteilen als der Download einer Datei, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk (Film, Software, Bild, Musik etc.) enthält.

Fazit

Durch das – in dem Falle besonders durch die Werbung für das Tool zu unterstellende – Wissen der Nutzer, dass illegale Kopien von Filmen gestreamt werden geht also das Gericht davon aus, dass selbst die bloß flüchtige Kopie im Arbeitsspeicher eine illegale Kopie darstellt. Damit ist zumindest bei für illegale Streamings bekannten Angeboten vom Konsum abzuraten, denn das bloße Anschauen ist bereits eine Rechtsverletzung.

Ob das Urteil von den Instanzgerichten auch so verstanden wird, dass jede Art des Streaming damit illegal wird bleibt abzuwarten. So absolut dürfte aber das Urteil nach meiner Auffassung nicht zu verstehen sein.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht