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Informationen aus sozialen Netzwerken nutzen

Was darf verwendet werden und wo greift der Datenschutz und verbietet das Einsammeln der Informationen?
itdesign GmbH | 16.04.2012
Über das Internet und speziell die sozialen Netzwerke steht uns heutzutage eine Fülle an Informationen zur Verfügung. Viele dieser Informationen sind wichtig für den Geschäftsalltag. Adressen, Namen und Positionen helfen, die richtigen Ansprechpartner für die Akquise zu finden. Geburtsdatum, Foto und Hobbies unterstützen die persönliche Betreuung. Wenn all diese Auskünfte im Internet frei zur Verfügung stehen, darf man diese auch ungehindert nutzen? Was darf verwendet werden und wo greift der Datenschutz und verbietet das Einsammeln der Informationen?

Gesetzliche Grundlagen

Im Bundesdatenschutzgesetz wird das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Daten geregelt. Das heisst, sobald Daten zu einer Person gespeichert oder zum Senden einer E-Mail genutzt werden, greift das Bundesdatenschutzgesetz. Weiter wird hier festgeschrieben, dass Daten beim Betroffenen direkt erhoben werden sollen. In §28 (1) Nr. 3 BDSG heisst es, dass Daten für eigene Geschäftszwecke erhoben und gespeichert werden dürfen, „wenn die Daten allgemein zugänglich sind“. Eine allgemein gültige Definition, was „allgemein zugänglich“ in Zeiten des Internets bedeutet, gibt es bisher nicht. Die herrschende Meinung geht dahin, dass Daten, welche über Suchmaschinen gefunden werden und damit im Internet frei zugänglich sind, unter diese Beschreibung fallen.

Allgemein zugänglich oder persönliche Berechtigung

Immer dann, wenn eine Anmeldung, ein Passwort oder gar eine bestimmte Berechtigung vorhanden sein muss, sind die Voraussetzungen für „allgemein zugängliche“ Daten nicht gegeben. Wird also in einem sozialen Netzwerk die Telefonnummer eines Kontaktes nur dann angezeigt, wenn er Ihnen persönlich die Berechtigung durch beispielsweise eine Freundschaftseinladung gegeben hat, ist diese Information nicht allgemein zugänglich und darf ohne die ausdrückliche Genehmigung des Betroffenen nicht gespeichert oder genutzt werden. Als Faustregel gilt also:
- Alle Informationen, die Sie ohne Anmeldung oder spezielle Berechtigungen über eine Suchmaschine im Internet finden, dürfen Sie verwenden.
- Immer dann, wenn eine Zugangsberechtigung wie eine Mitgliedschaft oder ein Login erforderlich ist, um die Daten zu sehen, sind diese nicht für die Allgemeinheit bestimmt und dürfen nicht ohne Genehmigung des Betroffenen gespeichert werden.

Davon unberührt bleibt, dass Sie natürlich auch allgemein zugängliche Adressen nicht ungefragt für Werbezwecke nutzen dürfen. Hier gilt weiterhin das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit seinen Regelungen.

Einbindung der sozialen Netwerke in das CRM-System

Um nun auf die Informationen aus sozialen Netzwerken nicht verzichten zu müssen, sie aber auch nicht in Ihrem CRM-System zu speichern, was ohne Erlaubnis des Betroffenen nicht gestattet ist, bieten CRM-Systeme eine Vernetzung zu sozialen Netzwerken. In CAS genesisWorld finden Sie bei Adressen unter dem Adressblock eine Reihe von Verbindungen zu den bekanntesten sozialen Netzwerken.

Über diesen Link verbinden Sie das Profil des Kontaktes aus dem jeweiligen sozialen Netzwerk direkt mit seinem Datensatz in CAS genesisWorld. Sie greifen über das soziale Netzwerk auf die Informationen zu und speichern sie nicht in Ihrem CRM-System. Die Daten-Freigabe regelt das soziale Netzwerk, da jeder Benutzer die Informationen sieht, zu denen er mit seinem Login berechtigt ist.
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