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Rechtliche Grenzen bei Werbung im Rahmen von Großereignissen

Enge rechtliche Grenzen können zu Wettbewerbsverstößen und Abmahnungen führen.
Rolf Albrecht | 27.06.2012
Großereignisse sportlicher und kultureller Art sind beliebt bei Unternehmen, um Werbemaßnahmen
zu schalten. Zugleich sind solche Veranstaltungen oft durch eine Mitfinanzierung von Sponsoren versehen, die so dann dieses finanzielle Engagement mit einer exklusiven Werbung verbinden möchten.

Jedoch werden solche Großereignissen wie z.B. die anstehenden Olympischen Spiele in London oder die aktuell laufende Fußball-Europameisterschaft auch von Unternehmen für Werbung genutzt, die gerade nicht zum offiziellen Sponsorenumfeld gehören. Ein solches „Heranhängen“ an Großereignisse ist nicht per se verboten, kann jedoch zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen.

So auch in einem Fall, den das Landgericht Stuttgart im Januar 2012 zu entscheiden hatte(Urteil vom 19.Januar 2012, Az.: 35 O 96/11 KfH). Dort hatte ein Unternehmen ein Gewinnspiel veranstaltet und dies vor allem auf der eigenen Internetseite beworben. Dabei wurde auf den Gewinn wie folgt hingewiesen:
„2 VIP-Tickets für das Champions League Finale 2012, mit Flug, Taschengeld und 2 Übernachtungen
im 5* Hotel in München“

Gegen diese Darstellung war der Europäische Fußballverband (UEFA) vorgegangen, da das werbende Unternehmen weder Sponsor des Ereignisses war, noch von der UEFA Eintrittskarten erworben hatte und auch keine Einwilligung zur Veranstaltung des Gewinnspiels eingeholt hatte. Zudem hatte der Verkauf für das beworbene Finale zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht begonnen. Die UEFA sah hier einen Wettbewerbsverstoß.

Dieser Ansicht folgte das Gericht und sah hier eine Irreführung der Verbraucher und begründet
dies damit wie folgt:

„…Seine Fehlvorstellung beruht darauf, dass die Verfügungsbeklagte VIP-Eintrittskarten für das Finale der UCL als Hauptgewinn eines Gewinnspiels unter Verwendung des Begriffs Champions League zu einem Zeitpunkt ausschreibt, in dem der Vorverkauf der Eintrittskarten noch gar nicht begonnen hat und ohnehin gültige Karten nur von der UEFA oder vom DFB erworben werden können…“ Zudem sah das Gericht noch eine spürbare Beeinträchtigung der UEFA darin, dass sich das werbenden Unternehmen, ohne offizieller Sponsor zu sein, an den guten Ruf des Champions League Endspiels heranhänge und dabei insbesondere auch die geschützte Marke „Champions League“ in Rahmen der Werbeaussage nutzte.

„Die Werbung im Zusammenhang mit Großereignissen ist nicht per se durch das Wettbewerbsrecht untersagt. Jedoch sollte sowohl bei der Wortwahl als auch der Darstellung der Werbung genaustens die rechtlichen Vorgaben beachtet werden“ erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0.

Über volke2.0:
volke2.0 ist seit mehr als 12 Jahren ausschließlich in den Bereichen Intellectual Property (Marken-, Wettbewerbs-, Patent- und Urheberrecht) und Informationstechnologierecht tätig. Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Beratung der Schnittemenge der beiden Gebiete:
Intellectual Property and Information Technology. Die hochspezialisierten Fachanwälte betreuen national und international tätige E-Commerce / E-Business-Anbieter, EDV- und Software-Anbieter, Internet (Service) Provider, Werbe-/Marketingagenturen und Verlage.

(www.volke2-0.de )
Autor dieser Mitteilung:
Rolf Albrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
(Wettbewerbs-, Marken-,
Gebrauchs-, Geschmacksmuster- und
Patentrecht)
Lehrbeauftragter für E-Business