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Einwilligung in Werbeanrufe II: Weitreichende Wirkung für die Praxis

BGH-Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Anforderungen an Einwilligungen in Werbung.
Jens Eckhardt | 17.04.2013
Die jüngst mit Begründung veröffentlichte Entscheidung des BGH „Einwilligung in Werbeanrufe II“ (Urt. v. 25.10.2012, I ZR 169/10) hat weitreichende Auswirkungen auf die Anforderungen an Einwilligungen in Werbung.

Einwilligung im Rahmen von Gewinnspielaktionen


Der BGH stellt zunächst in seiner Entscheidung klar, dass die durch ihn geprägten Vorgaben an die Einwilligung in Werbung auch dann gelten, wenn die Einwilligung im Rahmen eines Gewinnspiels eingeholt wird.

Nach einer Entscheidung des KG Berlin war zum Teil vertreten worden, dass die Anforderungen geringer seien, wenn die Einwilligung im Rahmen von Gewinnspielen eingeholt wird. Dieser Ansatz ist damit „vom Tisch“.

Enge Grenze für wirksame Einwilligungen


In der Sache zeigt der BGH jedoch dem Gestaltungspielraum für Werbeeinwilligungen enge Grenzen auf. Eine Einwilligung ist – so der BGH - nur wirksam, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht. Abstrakt-pauschale Einwilligungen sind damit unwirksam.

Der BGH führt dann zu den im Rahmen von Gewinnspielen generierten Einwilligungen (so die Konstellation der Entscheidung des BGH) aus, dass die dortigen Einwilligungen nicht "für den konkreten Fall" erteilt worden sind, da die Einwilligungen den Kreis der möglichen werbenden Anrufer nicht oder jedenfalls nicht abschließend festlegen und die zu bewerbenden Produkte oder Dienstleistungen in keiner Weise bestimmen.

Gerade für den „Adresshandel“ gestaltete Einwilligungen sind unter diesem Aspekt kritisch zu betrachten und werden in näherer Zukunft für weitere Abmahnungen sorgen. In der Sache bedeutet die Entscheidung nämlich, dass eine Einwilligung nur wirksam ist, wenn sowohl der Kreis derjenigen, die sich darauf berufen können, als auch die Gegenstände der Werbung so konkret gefasst sind, dass nicht durch jeden de facto jedes Produkt oder Dienstleistung beworben werden kann.

Für Einwilligungen sind im Übrigen jedoch „Leitplanken“ geschaffen, die zu einer gesteigerten Rechtssicherheit bei der Verwendung von Werbeeinwilligungen führen. Bei hinreichender Beschreibung ist damit eine Werbung für eigene Produkte danach möglich.

Einwilligung auch in AGB möglich

Für die Zulässigkeit der begrenzten Werbung – bspw. eigene Produkte – wird noch eine weitere Aussage der Entscheidung des BGH relevant. Danach sind – in Abkehr von einer jahrzehntelangen Rechtsprechung des BGH – Werbeeinwilligungen nicht mehr allein deshalb unzulässig, weil sie als vorformulierte Klausel dem AGB-Recht unterfallen.

Das bedeutet nicht, dass Werbeeinwilligungen zukünftig in AGB „versteckt“ werden können. Das bedeutet aber gleichwohl, dass über Werbeeinwilligungen nicht mehr das „Damoklesschwert“ der Unwirksamkeit hängt, nur weil der Betroffene die Einwilligung nicht inhaltlich umgestalten konnte. Die Rechtsprechung ist in der Tendenz zwar bereits seit Längerem hiervon ausgegangen. Diese klare Aussage des BGH bietet dennoch mehr Rechtssicherheit.

Fazit

Die Entscheidung des BGH kann als „großer Wurf“ betrachtet werden. Obwohl er den Rahmen für Einwilligungen eng gesteckt hat, hat er den Weg für konkrete Einwilligungen geebnet. Denn die durch den BGH angesprochene Unwirksamkeit von unbestimmten Einwilligungen, auf die sich letztlich jeder Anrufer berufen könnte, überrascht nicht. Die OLG-Rechtsprechung hat dies bereits mehrfach ausgesprochen. Das Zulassen von vorformulierten Einwilligungen und das Aufzeigen der Grenzen schafft hingegen für diesen Bereich Rechtssicherheit, da sich insoweit bisher keine OLG-Rechtsprechung gefestigt hat.