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Big Data und Recht: Gibt es eine Zweckbindung erhobener Big Data?

Im Datenschutzrecht gilt der Grundsatz der Zweckbindung, d.h. Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben wurden.
Im Datenschutzrecht gilt der Grundsatz der Zweckbindung, d.h. Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben wurden. Der Betroffene ist bei der Erhebung seiner Daten über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten zu informieren.

Werden die Daten für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke, d.h. im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen oder der Pflege von Kundenkontakten, verwendet, ist eine nachträgliche Änderung des Zwecks zulässig. Die Zweckänderung ist dabei beim Vorliegen berechtigter Interessen des Verarbeitenden, eines Dritten oder der Öffentlichkeit zulässig.

Ein generelles Vorhalten von Daten kommt jedoch auch nach den obigen Grundsätzen der Zweckveränderung nicht in Betracht. Die datenverarbeitende Stelle ist trotzdem verpflichtet, einen bestimmten Zweck für das Vorhalten von Daten festzulegen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich ausschließlich um
anonyme Daten handelt.

Für “Big Data” bedeutet dies, dass im Zweifel eine neue datenschutzrechtliche Rechtfertigung vor der Verarbeitung der Daten gefunden werden muss. Dies ergibt sich daraus, dass alle in dem Daten-Pool enthaltenen Daten möglicherweise zu einem anderen Zweck erhoben wurden, als der Zweck, mit welchem nun die Weiterverarbeitung erfolgen soll.

Kostenlose Checkliste zu Rechtsfragen im Big Data Umfeld
Dieser Beitrag ist ein Auszug aus der Checkliste 23 Fragen zu Big Data und Recht von artegic und Bird&Bird. Die Checkliste hilft Unternehmen dabei, rechtliche Fallstricke im Umgang mit Big Data zu vermeiden. Hier geht es zum kostenlosen Download: https://www.artegic.de/big-data-und-recht

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