print logo

BGH bestätigt Abschaffung der Störerhaftung

Der Betreiber eines Tor-Exit-Nodes haftet nicht mehr für Rechtsverletzungen wie illegalem Filesharing, die über das Netzwerk begangen werden.
Christian Solmecke | 26.07.2018
So funktioniert das Tor-Netzwerk © Christian Solmecke
 
Jedoch komme ein Sperranspruch des Rechteinhabers in Betracht. Zahlen muss dieser Betreiber des Tor-Exit-Nodes dennoch – weil der Fall zum Teil nach alter Rechtslage entschieden werden musste.

Tor ist ein Netzwerk, das als Socks-Proxyserver fungiert, mit dessen Hilfe man viele Internetanwendungen anonym benutzen kann, indem Tor die Internetpakete verschlüsselt über drei Server (Nodes) schickt. Erst der letzte Node (der Exit-Node) entschlüsselt das Paket vollständig. Sichtbar für „die andere Seite“ ist nur die IP-Adresse des Exit-Nodes.

RA Christian Solmecke zu den Konsequenzen dieses wichtigen Urteils:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG) zwar nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet (Urt. v. 26. Juli 2018, Az. I ZR 64/17 – Dead Island).

Jedoch komme ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 Telemediengesetz (TMG) neuer Fassung in Betracht. Die Sache wurde hierzu zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zurückverwiesen, um zu prüfen, ob dieser Anspruch auf Sperrung besteht.

Allerdings haftet der Tor-Exit-Node-Betreiber und Anbieter offenen WLANs nach der alten Rechtslage als Störer auf Aufwendungsersatz für die Abmahnkosten.

Der Unterschied zwischen den beiden Ansprüchen (Unterlassung und Zahlung) besteht darin, dass die Unterlassung auch für die Zukunft wirkt und daher stets nach der aktuellen Rechtslage zu beurteilen ist. Der Zahlungsanspruch hingegen richtet sich nach der Gesetzeslage im Zeitpunkt der Rechtsverletzung.
RA Christian Solmecke zu den Konsequenzen des Urteils und offenen Fragen

"Diese erste Entscheidung des BGH nach der gesetzlichen Abschaffung der Störerhaftung für Zugangsvermittler ist grundsätzlich zu begrüßen. Der BGH hat die Gelegenheit genutzt, die gesetzgeberische Entscheidung zu bestätigen und keine „Hintertür“ für die Rechteinhaber zu schaffen, die doch zu einer Haftung für Tor-Exit-Node- und WLAN-Betreiber geführt hätte. Gesetzgeber und BGH ziehen nun also an einem Strang, wenn es darum geht, die rechtlichen Regeln der Realität anzupassen.

Die Entscheidung ist auch als positiv anzusehen im Hinblick auf das Tor-Netzwerk. Denn auch, wenn dies in Deutschland nicht notwendig ist, so gibt dieses Netzwerk mit seiner Anonymisierungsfunktion Privatpersonen und insbesondere Kritikern totalitärer Regime die Möglichkeit, ihre Meinungsfreiheit auszuüben sowie ihre personenbezogenen Daten zu schützen, ohne Gefahr zu laufen, entdeckt zu werden. Zwar hätte eine Entscheidung in Deutschland keine direkten rechtlichen Auswirkungen auf das Betreiben eines Tor-Exit-Nodes in anderen Ländern gehabt. Aber da das Urheberrecht in der EU weitgehend harmonisiert ist und noch wird, wäre bei einer anderen Entscheidung zu erwarten gewesen, dass auch andere EU Staaten eine Haftung des Tor-Exit-Node-Betreibers verschärfen. So hätte das gesamte Tor-Netzwerk (zumindest innerhalb der EU) erheblich schrumpfen können. Dies hätte in letzter Konsequenz bis zum vollständigen Ende von Tor führen können. Nun aber geht Deutschland mit gutem Beispiel voran.

Da das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf) jedoch keine konkreten Feststellungen getroffen hat, wie vorliegend eine Sicherung des Anschlusses oder eine Sperrung ausgestaltet werden müsste, ist der Rechtsstreit im Übrigen nochmals an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen worden. Dieses muss nun klären, welche konkreten Maßnahmen dem Tor-Exit-Node-Betreiber auferlegt werden können. Dies könnten beispielsweise Maßnahmen von der Sicherung mittels Kennwort über die Nutzeridentifizierung bis hin zur Sperrung des gesamten Anschlusses oder des Zugangs zum Tor-Netzwerk sein. Eine so weitreichende Sperrung halte ich aber für unwahrscheinlich, da dies nach dem Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 4 TMG nicht „zumutbar und verhältnismäßig“ wäre. Denn so eine Anordnung darauf hinaus, dass eine gesamte Technologie wie die P2P Technologie oder eben die Tor-Technologie einzelnen Betreibern verboten werden kann. Spannend ist auch, wie Sperranordnungen nach einer einmalig festgestellten Urheberrechtsverletzung rein praktisch ausgestaltet werden. Zum einen wird hier entschieden werden müssen, welche konkreten Maßnahmen „zumutbar und verhältnismäßig“ sind. Zum anderen geht es darum, wie die konkrete Maßnahme auch umgesetzt werden kann und muss. Gerade Privatperson könnten Schwierigkeiten haben, den Tausch eines bestimmten Musikstücks zu verhindern."


Eine ausführlichere Erläuterung des Tor-Netzwerks sowie über diesen Beitrag hinausgehende Informationen finden Sie auf der Webseite der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke.