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Werbung in kostenloses Postfach erlaubt

OLG-Urteil: Werbeanzeigen in kostenlosem E-Mail-Postfach sind weder E-Mail-Werbung noch eine unzumutbar Belästigung nach dem UWG.
Rolf Albrecht | 18.02.2019
© Pixabay / Geralt
 

So das Oberlandesgericht Nürnberg in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 15. Januar 2019, Az.: 3 U 724/18, nicht rechtskräftig). Das Gericht hat ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, damit eine grundsätzliche Klärungsmöglichkeit besteht.

Hintergrund der Entscheidung

Viele Nutzer von kostenlosen E-Mail-Postfächern kennen das: Es wird neben eingegangenen E-Mail auch Werbung angezeigt. Die genaue Steuerung der Werbung übernimmt im Regelfall der E-Mail-Dienste-Anbieter und nicht der Werbende. Zwei Mitbewerber auf dem Markt des Vertriebes von Strombezugsverträgen stritten sich vor Gericht um die Frage, ob die Werbung des einen Unternehmens in Form der Werbeanzeige in einem solchen kostenlosen E-Mail-Postfach aus Sicht des Wettbewerbsrechts (UWG) unzulässig ist oder nicht. Das Oberlandesgericht betrat hier rechtliches „Neuland“ und setzte sich sehr umfassend mit der Sachlage und der daraus resultierenden Betrachtung auseinander. Nachfolgend werden die wichtigsten Aspekte der Entscheidung aus Sicht des Autors dargestellt.

Werbeanzeigen sind keine „Werbung unter Verwendung elektronischer Post“ im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Werbeanzeige keine Werbung unter Verwendung elektronischer Post“ im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt. Grundsätzlich sehen dir Richter unter Bezugnahme auf die rechtlichen Grundalgen und die juristische Fachliteratur den Begriff der elektronischen Post so an, dass diese elektronische Post in ein Postfach gelangt und dann durch den Nutzer abgerufen wird. Dies sei bei den reinen Einblendungen einer Werbeanzeige in einem E-Mail-Postfach und dem dortigen Posteingang nicht der Fall. Diese Werbeanzeigen seien als Werbebanner einzuordnen und damit auch mit einer Printwerbung vergleichbar. Es fehle ein Übersendungsvorgang an den Nutzer des E-Mail-Postfaches. Daher sei auch der rechtliche Hintergrund der Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und das Merkmal „Werbung unter Verwendung elektronischer Post“ nicht gegeben.

Werbeanzeigen sind keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG

Auch der Auffangtatbestand des § 7 Abs.1 S.1 UWG ist nach Ansicht des Gerichts nicht erfüllt. Danach ist jede geschäftliche Handlung unzulässig, die eine „unzumutbare Belästigung darstellt“. Das Gericht sieht keine Belästigung des E-Mail-Postfachnutzers. Diesem werde zwar die Werbeanzeige im Posteingang zur Kenntnis gebracht. Jedoch müsse der Nutzer damit rechnen, Werbung angezeigt zu bekommen, sofern er das kostenlose Angebot nutzt. Der Nutzer gehe davon aus, dass die kostenlose Nutzung im Gegenzug dem Anbieter ermöglicht, seine Leistungen unter Nutzung von Werbung zu finanzieren. Im Streitfall bestand zudem auch die Zustimmung über die Nutzungsbedingungen, Werbung angezeigt zu bekommen. Insgesamt sei daher der Nutzer des Postfaches nicht belästigt und könnte im Falle des Gefühls der Belästigung das Postfach werbefrei gegen Entgelt nutzen.

Werbeanzeigen sind auch keine Verschleierte Werbung nach § 5a Abs.6 UWG

Auch den Tatbestand des § 5a Abs.6 UWG verneinen die Richter. Dieser regelt folgendes: „Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“ Dieser Tatbestand war nicht einschlägig, da die Werbeanzeige als solche gekennzeichnet war und außerdem sich farblich von anderen Darstellungen im Posteingang abgehoben hat.

Praxistipp für werbende Unternehmen

Da diese Art der Werbung unter Nutzung der E-Mail-Postfächer rechtlich möglich ist, sollten Unternehmen dies in Erwägung ziehen. Das Urteil gibt auch tatsächliche Kriterien vor, wie eine Gestaltung umgesetzt werden sollte. Da der Bundesgerichtshof hier ggf. sich dem Sachverhalt grundsätzlich widmen wird, bleibt abzuwarten, ob die rechtliche Einschätzung des Oberlandesgerichtes bestehen bleibt. Wichtig erscheint hier, dem Anbieter solcher Dienstleistungen über die vertraglichen Bedingungen genaue Vorgaben zu machen und auch eine Haftung für die konkrete Einblendung zu begrenzen, soweit dies ggf. nicht den Inhalt der angezeigten Werbung betrifft.